Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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durch  einen  Bundesstaat  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden  ist.  Das  Gleiche
gilt  von  offenen  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften,  die  in  einem
Konsulargerichtsbezirk  ihren  Sitz  haben,  wenn  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter
sämmtlich  Deutsche  sind.  Andere  als  die  bezeichneten  Handelsgesellschaften,  eingetragenen
  Genossenschaften  und  juristischen  Personen  werden  den  Ausländern
(Abs.  1  Nr.  2)  gleichgeachtet.

Durch  Anordnung  des  Reichskanzlers  oder  auf  Grund  einer  solchen  kann
bestimmt  werden,  daß  die  im  Abs.  2  Satz  1  bezeichneten  Handelsgesellschaften,
eingetragenen  Genossenschaften  und  juristischen  Personen,  wenn  Ausländer  daran
betheiligt  sind,  der  Konsulargerichtsbarkeit  nicht  unterstehen.

§.  3.
Die  Militärgerichtsbarkeit  wird  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Zweiter  Abschnitt.
Gerichtsverfassung.

§.  4.
Die  Konsulargerichtsbezirke  werden  von  dem  Reichskanzler  nach  Vernehmung
des  Ausschusses  des  Bundesraths  für  Handel  und  Verkehr  bestimmt.

§.   5.                                                                                                                                                               Die  Konsulargerichtsbarkeit  wird  durch  den  Konsul  (§.  2  des  Gesetzes,
betreffend  die  Organisation  der  Bundeskonsulate,  vom  8.  November  1867),  durch
das  Konsulargericht  und  durch  das  Reichsgericht  ausgeübt.

§.  6.

Der  Konsul  ist  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  befugt,  wenn  er  dazu
von  dem  Reichskanzler  ermächtigt  wird.

Der  Reichskanzler  kann  neben  dem  Konsul  sowie  an  dessen  Stelle  einem
anderen  Beamten  die  dem  Konsul  bei  der  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  obliegenden
Verrichtungen  übertragen.

  §.   7.

Der  Konsul  ist  zuständig :

1.  für  die  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz,  die  Prozeßordnungen  und
die  Konkursordnung  den  Amtsgerichten  zugewiesenen  Sachen;

2.  für  die  durch  Reichsgesetze  oder  in  Preußen  geltende  allgemeine  Landesgesetze
  den  Amtsgerichten  übertragenen  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit.

§.  8.

Das  Konsulargericht  besteht  aus  dem  Konsul  als  Vorsitzendem  und  zwei
Beisitzern.