Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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cher  Vollendung  der  ersten  allgemeinen  Würderung  trifft,  Ausnahmsweise  ihre  Entschédigung
  nur  nach  Maßgabe  der  Einzeichnung  in  diesem  Kataster;  dieses  jedoch  auch
in  dem  Falle,  wenn  sie  in  Folge  der  Vorschriften  F.  80  noch  kelne  Beytrage  zahlen,
indem  dadurch  gemäaß  denselben  Vorschriften  zwischen  ihnen  und  den  übrigen  Theilhabern
  ein  Mißverständniß  in  den  Leistungen  nicht  entstehet.

Unsere  landeöfürstliche  Genehmigung  und  Sanktion  ertheilet.

Das  Grohherzogliche  Landschafts-Kollegium,  als  die  zur  Ausführung  kompetente
  Staatsbehörde,  so  wie  eine  jede  andere  Behörde,  in  so  weit  ihr  Geschäftskreis
dadurch  berührt  werden  mag,  und  alle  Unsere  Unterthanen  sind  verpflichte  und  werden
  andurch  angewiesen,  die  Vorschriften  dieses  Gesebes  sorgfältigst  zu  beobachten.

uUrkundlich  haben  Wir  dasselbe  durch  Unsere  Nahmensunterschrift  höchsteigenhandig
  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  Weimar  den  28.  August  1826.

¶.  S.)  Carl  August.

C.  W.  Frh.  v.  Fritsch.  Frh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Gesetz
über  die  öffentliche  Anstalt  der  Versicherung
  der  Gebäudebesitzer  im  Großherzogthume
  Sachsen  Weimar-Eisenach  gegen
die  aus  dem  Brande  der  Gebäude  entstehenden
  Schäden.