Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 251 — 
Artikel V. 
Dem Artikel 3 §F. 2 des vorbezeichneten Gesetzes wird folgender Absatz 2 
beigefügt: 
„Der Bundesrath wird ermächtigt, Fünfmarkstücke und wei- 
markstücke als Denkmünzen in anderer Prägung herstellen zu lassen.“ 
Artikel VI. 
Der Artikel 8 der Maaß= und Gewichtsordnung von 17. August 1868 
(Bundes-Gesetzbl. S. 473) wird aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.