Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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An  der  Decke  angebrachte  Abzugsrohre  müssen  ebenso  wie  die  demselben  Zwecke
dienenden  Einlaßrohre  mit  dichtem  Drahtnetz  überdeckt  sein.

8  3.  Kajüt=  und  Schlafräume  dürfen  nicht  unmittelbar  an  den  Petroleumkasten
stoßen.  Zwischen  ihnen  und  dem  Kasten  muß  vielmehr  ein  Raum  von  mindestens

0,5  m  und  nach  dem  Petroleumkasten  zu  muß  eine  dicht  schließende  unverbrennbare
Wand  vorhanden  sein.

Von  den  Kajüt=  und  Schlafräumen  muß  eine  leicht  zugängliche  Verbindung
unmittelbar  nach  dem  Oberdeck  führen.

Die  Fußböden  der  genannten  Räume  müssen  zementiert  oder  in  der  Umgebung
der  Feuerungsanlagen  bis  auf  mindestens  1  m  Entfernung  mit  mindestens  1  mm
starkem  Eisenblech  bekleidet  sein.  Neben  den  Feuerungsanlagen  und  Rauchrohren
vorhandene  Holzverschalungen  sind  bis  zu  0,5  m  Abstand  von  diesen  mit  Eisenblech
von  gleicher  Stärke  zu  bekleiden.  Die  Durchlässe  der  Rauchrohre  in  der  Decke  sind
durch  Eisenhülsen  gegen  Feuersgefahr  zu  sichern.

8  4.  Schiffspoller,  Masten,  Winden  und  andere  Ausrüstungsgegenstände  sind
so  anzubringen,  daß  durch  ihren  Gebrauch  die  Petroleumkasten  nicht  undicht  werden
können.

§  5.  Jedes  Petroleum-Kastenschiff  muß  oberhalb  der  zulässigen  tiefsten  Eintauchung
  mit  einem  um  das  ganze  Fahrzeug  herumgehenden  hellblauen  Anstrich
von  mindestens  30  cm  Breite  versehen  sein.

8  6.  Die  Petroleum-Kastenschiffe  müssen  mit  Ketten  oder  Drahtseilen  ausgerüstet
  sein,  deren  zur  Befestigung  am  Lande  dienende  Enden  mit  einem  auslösbaren
  Gliede  zu  versehen  sind.

B.  Ausübung  der  Petroleumbeförderung.

§  7.  Petroleum  und  dessen  Destillationsprodukte  dürfen  in  freiem  Zustande
nur  dann  in  Kastenschiffen  befördert  werden,  wenn  ihr  spezifisches  Gewicht  bei
175  Grad  Celsius  mehr  als  0,63  beträgt.

Kein  Petroleumkasten  darf  mehr  als  98  Prozent  des  Raumes,  den  er  einschließlich

seines  Domes  oder  sonstigen  Ausdehnungsraumes  enthält,  mit  Petroleum  angefüllt
werden.

8  8.  Auf  Kastenschiffen  mit  Petroleumladungen  an  Bord  ist,  außer  in  den
Kajüten,  der  Gebrauch  von  Feuer  und  Licht  sowie  das  Rauchen  von  Tabak  untersagt.
Ebenso  ist  die  Mitführung  von  Sprengstoffen  und  leicht  entzündlichen  Gegenständen
verboten.

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