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Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen
angeordnet sind, nicht statt.
Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche
etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von
solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Be—
stimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer (F. 26 Abs. 2 bis 4),
zur Anwendung.
G. 54.
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem
Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder gestempelten Blankets oder
durch baare Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme
der Steuer von Loosen der Staatslotterien, der Betrag von zwei Prozent aus
der Reichskasse gewährt.
G. 55.
Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug
1. der auf dem Gesetz oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften
beruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen,
2. der nach Vorschrift des §. 54 zu berechnenden Erhebungs= und Ver-
waltungskosten
in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der
Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden,
zu überweisen.
VI. Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
S. 56.
Insoweit für das Rechnungsjahr 1900 die Erträge an Reichsstempel-
abgaben das Etats-Soll der Ueberweisungen aus den letzteren übersteigen, ist der
Ueberschuß zur Verstärkung der Betriebsmittel der Reichskasse zurückzuhalten.
G. 57.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem zu erlassenden Gesetze, betreffend
die deutsche Flotte, am 1. Juli 1900 in Kraft.
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Lustimmung des Bundes-
raths festgesetzt.