Full text : Die Kriegswirtschaft in Stolp 1914-1919.

wirtschaftskammer  und  der  Mühlenverbände  mit  dem  Oberpräsidenten
abgehalten,  offenbar  allein  aus  dem  Grunde,  um  zu  beweisen,  wie  un—
recht  man  der  RG.  tue,  wenn  man  sie  für  die  schlechten  Verhältnisse  im
Müllergewerbe  verantwortlich  mache.  Die  Beweisführung,  daß  Pommern
  wegen  seines  geringen  Eigenbedarfs  nur  50  5  seiner  eigenen
Getreideernte  vermahlen  könne,  wirkte  allerdings  durchaus  nicht  über—
zeugend.  Das  Ergebnis  war  —  bezeichnend  für  die  damaligen  Verhältnisse
  überhaupt  —  nur  für  den  Bürokraten  befriedigend:  Die  RG.
stellt  einen  Plan  auf,  welche  Mühlen  in  Pommern  mit  welchen  Mengen
  Getreide  von  ihr  beliefert  werden  können;  der  Plan  geht  an  den
Oberpräsidenten,  von  da  an  die  Regierungspräsidenten,  die  nach  Anhörung
  der  Kommunalverbände  eine  gutachtliche  Aeußerung  abgeben,  dann
wieder  über  den  Oberpräsidenten  an  die  R.  zurück.  Die  Frage,  ob
das  Mahlen  nicht  ohne  Zwang  viel  besser  hätte  vorgenommen  werden
können,  wurde  anscheinend  nicht  erörkert.  Ueber  den  Ausgang  dieser
Sache  besagen  die  Akten  nichts,  doch  scheint  schließlich  eine  für  K.  &  S.
befriedigende  Lösung  gefunden  zu  sein.

Eine  nicht  unerhebliche  Erschwerung  erfuhr  die  Arbeit  der  Mühle
durch  eine  Bestimmung  der  R.,  daß  das  gelieferte  Getreide  nicht  beim
Lieferanten,  sondern  „aus  geschäftstechnischen  Gründen“  bei  der  abnehmenden
  Mühle  geprüft  werden  sollte;  dazu  verlangte  die  R.,  daß  völlig
  unabhängige  Sachverständige  bei  der  Mühle  Getreideproben  entnehmen
  und  an  die  R.  einsenden  sollten.  Das  auszuführen,  war  nun  nicht
ganz  leicht,  da  jeder  Sachverständige  in  Stolp  irgendwie  in  Geschäftsbeziehungen
  zu  der  Mühle  stand,  und  es  bedurfte  erst  dringender  Befürwortung
  durch  den  Magistrat,  ehe  die  RG.  sich  entschloß,  den  von
K.  &  S.  vorgeschlagenen  Sachverständigen  anzuerbennen.

Mitte  1917  tauchte  eine  neue  Gefahr  für  den  Mühlenbetrieb  auf.
Seit  undenklichen  Zeiten  ist  es  üblich,  daß  der  kleine  Landwirt  sein
Getreide  bei  der  Mühle  abgibt  und  dafür  eine  entsprechende  Menge
Mehl  erhält  (sog.  Tauschmüllerei).  Jetzt  wurde  plötzlich  von  oben  her
diese  Tauschmüllerei  verboten,  „da  sie  sich  rechtlich  darstellt  als  Ueberlassung
  beschlagnahmten  Getreides  an  den  Müller  zu  dessen  Eigentum  und
gleichzeitig  als  Ueberlassung  von  beschlagnahmtem  Mehl  an  den  Selhbstversorger
  zu  dessen  Eigentum“.  Allerdings  wurde  dies  Verbot  im  selben
  Atemzuge  wieder  durchlöchert  durch  die  Zusatzbestimmung,  daß  es
nicht  gegen  das  Verbot  verstoße,  wenn  die  Kommunalverbände  die
Tauschmüllerei  ausdrücklich  zuließen  und  regelten.  Da  die  Firma

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