Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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esehz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Vayern.

 

Nr.  52.

München,  den  27.  August  1910.

 

 

Inhal  t:
Gesetz  vom  13.  August  1910  über  die  Güterzertrümmerung.  —  Bekannutmachung  vom  24.  August  1910,
betreffend  den  gewerbsmäßigen  Handel  mit  ländlichen  Grundstücken.  —  Bekanutmachung  vom

27.  August  1910,  Vollzug  des  Güterzertrümmerungsgesetzes  betreffend.

 

 

Gesetz  über  die  Güterzertrümmerung.

Im  MNamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

don  Gottes  Guaden  Königlichet  Prinz  von  Gahern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.
r  Vorkaufs-1!
  Verkauft  der  Eigentümer  geschlossen  bewirtschafteter  landwirtschaftlicher  Grundstücke  die  recht.

Grundstücke  ganz  oder  teilweise  an  einen  gewerbsmäßigen  Händler  mit  landwirtschaftlichen

Grundstücken  (Güterhändler),  so  sind  zum  Vorkaufe  berechtigt
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