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Bahnsteige, Rampen, Ladebühnen, Brückenwagen,
Stationsnamen, Stationsuhren) finden
sich in der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung
vom 4. Nov. 1904 (s. d.) Abschn. II §§ 6—26.
S. auch Kleinbahnen unter II u. III.
Bahneinheiten (G. über die B. vom 11. Juni
1902) s. Pfandrecht an Privateisenbahnen
und Kleinbahnen.
Bahngrundbücher s. Pfandrecht an Privateisenbahnen
und Kleinbahnen.
Bahnordnung für die Aebenbahnen
Deutschlands ist aufgehoben durch die Eisenbahn-Bau=
und Betriebsordnung vom 8. Nov.
1904 (s. d.).
Bahnpolizei. Aufgabe der Eisenbahnpolizei
ist die Fürlorge für die Sicherheit und Ordnung
des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs.
Ihr liegt die Fürsorge für die betriebssichere
und ordnungsmäßige Beschaffenheit
der Bahnanlage (s. d.), für die ordnungsmäßige
Handhabung des Betriebes und Beachtung
der Vorsichtsmaßregeln, die für die
Betriebssicherheit erforderlich sind, für die Aufrechterhaltung
der Ordnung unter den Reisenden,
den Versendern und Empfängern von Gütern
ob. Sie beginnt mit Eröffnung des Bahnbetriebs,
sie schließt die Tätigkeit der mit anderen
polizeilichen Funktionen betrauten Behörden
auf der Bahn und den Bahnanlagen nicht aus
(insbesondere der Ortspolizeibehörden) und ist
andererseite nicht beschränkt auf das Bahngebiet.
Für die B. gelten die allgemeinen Rechtsnormen,
insbesondere aber die auf Grund
der Art. 42 u. 43 V. vom Bundesrat am
4. Nov. 1904 erlassene Eisenbahn -Bau= und
Betriebsordnung (Rol. 387), die in den
88 74—76 über die Bahnpolizei Bestimmung
trifft. Danach sind Eisenbahnpolizeibeamte
die Eisenbahnbetriebsbeamten (s. d.), ferner
Pförtner, Bahnsteigschaffner und Wächter. Sie
müssen mindestens 21 Jahre alt und unbescholten
sein, auch die Eigenschaften und die
Befähigung besitzen, die ihr Dienst erfordert.
Sie sind zu vereidigen oder durch Handschlag
an Eides Statt zu verpflichten und erlangen
dadurch die Rechte eines öffentlichen Polizeibeamten.
Ihr Amtsbereich umfaßt das gesamte
Bahngebiet der Verwaltungen, bei denen
sie beschäftigt werden, und die Maßnahmen,
die zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb
geltenden Polizeiverordnungen erforderlich
sind. Bahnpolizeibeamte müssen bei
Ausübung des Dienstes Uniform oder ein
Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen
Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen
sein. Sie sind befugt, jeden vorläufig
festzunehmen, der auf der Ubertretung einer
für das Publikum erlassenen Bestimmung
# 77—81) oder bei einer sonstigen strafbaren
Handlung betroffen oder unmittelbar danach
verfolgt wird, wenn er der Flucht verdächtig
ist oder sich nicht auszuweisen vermag. Bahnpolizeibeamte
und sonstige Polizeibeamte sind
verpflichtet, sich gegenseitig bei der Ausübung
ihres Dienstes zu unterstützen.
Uber die an die Eisenbahnbetriebs= und
Polizeibeamten zu stellenden besonderen Anforderungen
s. Bestimmungen des BR. vom
Bahneinheiten — Bankett.
8. März 1906 (RGBl. 391). S. auch Kleinbahn
en unter IV.
ahnwirtschaften innerhalb der Bahnsteigsperre
sind gemäß § 6 GewO. nicht genehmigungspflichtig
(Erl. vom 27. Juli 1905 —
AM3l. 134), desgleichen unterliegt der Bahnhofsbuchhandel
innerhalb der Sperre nicht
den Vorschriften über Sonntagsruhe und Sonntagsheiligung
(Erl. vom 25. Juli 1905 —
M l. 136).
Baken s. Seezeichenwesen.
Bakteriologische Untersuchungen haben
insbesondere für die endgültige Feststellung gemeingefährlicher,
anstechender Krankheiten (l. d.)
in neuerer Zeit eine besondere Bedeutung erlangt.
Sie sind vorgeschrieben bei Pest (B#-Anw.
vom 3. Juli 1902 — MM.il. 1903, 24
— 8§ 14, in Verb. mit Erl. vom 26. Nov. 1902
— MM.Bl. 54), bei Cholera (RkAusfAnw.
vom 21. Febr. 1904 — Rl. 67 — zum G.
betr. Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten
Nr. I, 1 u. 2, in Verb. mit Erl. vom
12. Sept. 1904 — MIMBl. 353 — Anl. I zu
| 16), bei Aussatz s. dens. Erl. Anl. 4 zu
5. Außerdem soll, falls es nach Lage des
Falles zur endgültigen Feststellung erforderlich
ist, die b. U. auch bei den im § 1 des G., betr.
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom
28. Aug. 1905 (GS. 373) genannten Erkrankungen
stattfinden (s. AusfErl. vom 7. Okt.
1905 — MM.Bl. 389 — zu § 6 Abs. 4). Soweit
wie bei Pest, Cholera und Aussatz die
b. U. nicht besonderen Sachverständigen bzw.
besonderen medizinischen Instituten übertragen
ist, hat sie in der Regel der beamtete Arzt
auszuführen; die Kosten trägt nach § 25 des
G. vom 28. Aug. 1905 die Staatskasse (s. auch
Ausf Anw. loben] zu § 25). Bei der zunehmenden
Bedeutung b. U. für die Feststellung der
wichtigeren Krankheiten ist neuerdings die
Schaffung von Untersuchungsämtern in größeren
Städten für jeden Regierungsbezirk nach
dem Vorgange der Stadt Halle a. S. angeregt.
Balley Brandenburg des Johanniterordens
s. Johanniterorden.
Ballonfahrten (für Registrierungszwecke)
s. Observatorien bei Potsdam.
Bancroft-Verträge s. mehrfache Staatsangebork#gneit.
andenschmuggel ist eine Konterbande oder
Zolldefraudation (s. Zoll B X), zu deren gemeinschaftlicher
Ausführung sich drei oder mehr
Personen verbunden haben. Werden drei
oder mehr Personen in Ausübung eines derartigen
Vergehens betroffen, so wird bis zum
Beweise des Gegenteils angenommen, daß sie
sich zur gemeinschaftlichen Ausübung verbunden
haben. Beim B. wird die gewöhnliche Strafe
der Konterbande oder Defraudation durch
Freiheitsstrafen verschärft (V80. F 140).
Banken s. Bankwesen, Reichsbank, Hypothekenbanken,
Landeskulturrentenbanken,
Rentenbanken.
Bankett. B. sind die für den Fußgängerverkehr
oder die Lagerung von Wegebaustoffen
bestimmten, nicht zur befestigten Fahrbahn gehörigen
Teile befestigter Wege, insbesondere
der Chausseen (&G. vom 18. März 1895 — KGJ.
16, 396), oder, wie § 14 HannG. vom 4. Dez.