Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Bahnsteige,  Rampen,  Ladebühnen,  Brückenwagen,
  Stationsnamen,  Stationsuhren)  finden
sich  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
vom  4.  Nov.  1904  (s.  d.)  Abschn.  II  §§  6—26.
S.  auch  Kleinbahnen  unter  II  u.  III.

Bahneinheiten  (G.  über  die  B.  vom  11.  Juni
1902)  s.  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen
  und  Kleinbahnen.

Bahngrundbücher  s.  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen
  und  Kleinbahnen.

Bahnordnung  für  die  Aebenbahnen
Deutschlands  ist  aufgehoben  durch  die  Eisenbahn-Bau=
  und  Betriebsordnung  vom  8.  Nov.
1904  (s.  d.).

Bahnpolizei.  Aufgabe  der  Eisenbahnpolizei
ist  die  Fürlorge  für  die  Sicherheit  und  Ordnung
  des  Eisenbahnbetriebes  und  Eisenbahnverkehrs.
  Ihr  liegt  die  Fürsorge  für  die  betriebssichere
  und  ordnungsmäßige  Beschaffenheit
  der  Bahnanlage  (s.  d.),  für  die  ordnungsmäßige
  Handhabung  des  Betriebes  und  Beachtung
  der  Vorsichtsmaßregeln,  die  für  die
Betriebssicherheit  erforderlich  sind,  für  die  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung  unter  den  Reisenden,
  den  Versendern  und  Empfängern  von  Gütern
  ob.  Sie  beginnt  mit  Eröffnung  des  Bahnbetriebs,
  sie  schließt  die  Tätigkeit  der  mit  anderen
  polizeilichen  Funktionen  betrauten  Behörden
auf  der  Bahn  und  den  Bahnanlagen  nicht  aus
(insbesondere  der  Ortspolizeibehörden)  und  ist
andererseite  nicht  beschränkt  auf  das  Bahngebiet.


Für  die  B.  gelten  die  allgemeinen  Rechtsnormen,
  insbesondere  aber  die  auf  Grund
der  Art.  42  u.  43  V.  vom  Bundesrat  am
4.  Nov.  1904  erlassene  Eisenbahn  -Bau=  und
Betriebsordnung  (Rol.  387),  die  in  den
88  74—76  über  die  Bahnpolizei  Bestimmung
trifft.  Danach  sind  Eisenbahnpolizeibeamte
die  Eisenbahnbetriebsbeamten  (s.  d.),  ferner
Pförtner,  Bahnsteigschaffner  und  Wächter.  Sie
müssen  mindestens  21  Jahre  alt  und  unbescholten
  sein,  auch  die  Eigenschaften  und  die
Befähigung  besitzen,  die  ihr  Dienst  erfordert.
Sie  sind  zu  vereidigen  oder  durch  Handschlag
an  Eides  Statt  zu  verpflichten  und  erlangen
dadurch  die  Rechte  eines  öffentlichen  Polizeibeamten.
  Ihr  Amtsbereich  umfaßt  das  gesamte
  Bahngebiet  der  Verwaltungen,  bei  denen
sie  beschäftigt  werden,  und  die  Maßnahmen,
die  zur  Handhabung  der  für  den  Eisenbahnbetrieb
  geltenden  Polizeiverordnungen  erforderlich
  sind.  Bahnpolizeibeamte  müssen  bei
Ausübung  des  Dienstes  Uniform  oder  ein
Dienstabzeichen  tragen  oder  mit  einem  sonstigen
Ausweis  über  ihre  amtliche  Eigenschaft  versehen
  sein.  Sie  sind  befugt,  jeden  vorläufig
festzunehmen,  der  auf  der  Ubertretung  einer
für  das  Publikum  erlassenen  Bestimmung
#  77—81)  oder  bei  einer  sonstigen  strafbaren
Handlung  betroffen  oder  unmittelbar  danach
verfolgt  wird,  wenn  er  der  Flucht  verdächtig
ist  oder  sich  nicht  auszuweisen  vermag.  Bahnpolizeibeamte
  und  sonstige  Polizeibeamte  sind
verpflichtet,  sich  gegenseitig  bei  der  Ausübung
ihres  Dienstes  zu  unterstützen.

Uber  die  an  die  Eisenbahnbetriebs=  und
Polizeibeamten  zu  stellenden  besonderen  Anforderungen
  s.  Bestimmungen  des  BR.  vom

 

Bahneinheiten  —  Bankett.

8.  März  1906  (RGBl.  391).  S.  auch  Kleinbahn
  en  unter  IV.

ahnwirtschaften  innerhalb  der  Bahnsteigsperre
  sind  gemäß  §  6  GewO.  nicht  genehmigungspflichtig
  (Erl.  vom  27.  Juli  1905  —
AM3l.  134),  desgleichen  unterliegt  der  Bahnhofsbuchhandel
  innerhalb  der  Sperre  nicht
den  Vorschriften  über  Sonntagsruhe  und  Sonntagsheiligung
  (Erl.  vom  25.  Juli  1905  —
M  l.  136).

Baken  s.  Seezeichenwesen.

Bakteriologische  Untersuchungen  haben
insbesondere  für  die  endgültige  Feststellung  gemeingefährlicher,
  anstechender  Krankheiten  (l.  d.)
in  neuerer  Zeit  eine  besondere  Bedeutung  erlangt.
  Sie  sind  vorgeschrieben  bei  Pest  (B#-Anw.
  vom  3.  Juli  1902  —  MM.il.  1903,  24
—  8§  14,  in  Verb.  mit  Erl.  vom  26.  Nov.  1902
—  MM.Bl.  54),  bei  Cholera  (RkAusfAnw.
vom  21.  Febr.  1904  —  Rl.  67  —  zum  G.
betr.  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten
  Nr.  I,  1  u.  2,  in  Verb.  mit  Erl.  vom
12.  Sept.  1904  —  MIMBl.  353  —  Anl.  I  zu
|  16),  bei  Aussatz  s.  dens.  Erl.  Anl.  4  zu

5.  Außerdem  soll,  falls  es  nach  Lage  des
Falles  zur  endgültigen  Feststellung  erforderlich
ist,  die  b.  U.  auch  bei  den  im  §  1  des  G.,  betr.
Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten,  vom
28.  Aug.  1905  (GS.  373)  genannten  Erkrankungen
  stattfinden  (s.  AusfErl.  vom  7.  Okt.
1905  —  MM.Bl.  389  —  zu  §  6  Abs.  4).  Soweit
  wie  bei  Pest,  Cholera  und  Aussatz  die
b.  U.  nicht  besonderen  Sachverständigen  bzw.
besonderen  medizinischen  Instituten  übertragen
ist,  hat  sie  in  der  Regel  der  beamtete  Arzt
auszuführen;  die  Kosten  trägt  nach  §  25  des
G.  vom  28.  Aug.  1905  die  Staatskasse  (s.  auch
Ausf  Anw.  loben]  zu  §  25).  Bei  der  zunehmenden
  Bedeutung  b.  U.  für  die  Feststellung  der
wichtigeren  Krankheiten  ist  neuerdings  die
Schaffung  von  Untersuchungsämtern  in  größeren
  Städten  für  jeden  Regierungsbezirk  nach
dem  Vorgange  der  Stadt  Halle  a.  S.  angeregt.

Balley  Brandenburg  des  Johanniterordens
s.  Johanniterorden.

Ballonfahrten  (für  Registrierungszwecke)
  s.  Observatorien  bei  Potsdam.

Bancroft-Verträge  s.  mehrfache  Staatsangebork#gneit.


andenschmuggel  ist  eine  Konterbande  oder
Zolldefraudation  (s.  Zoll  B  X),  zu  deren  gemeinschaftlicher
  Ausführung  sich  drei  oder  mehr
Personen  verbunden  haben.  Werden  drei
oder  mehr  Personen  in  Ausübung  eines  derartigen
  Vergehens  betroffen,  so  wird  bis  zum
Beweise  des  Gegenteils  angenommen,  daß  sie
sich  zur  gemeinschaftlichen  Ausübung  verbunden
haben.  Beim  B.  wird  die  gewöhnliche  Strafe
der  Konterbande  oder  Defraudation  durch
Freiheitsstrafen  verschärft  (V80.  F  140).

Banken  s.  Bankwesen,  Reichsbank,  Hypothekenbanken,
  Landeskulturrentenbanken,
  Rentenbanken.

Bankett.  B.  sind  die  für  den  Fußgängerverkehr
  oder  die  Lagerung  von  Wegebaustoffen
bestimmten,  nicht  zur  befestigten  Fahrbahn  gehörigen
  Teile  befestigter  Wege,  insbesondere
der  Chausseen  (&G.  vom  18.  März  1895  —  KGJ.

16,  396),  oder,  wie  §  14  HannG.  vom  4.  Dez.