Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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2. bei Bauarbeiten, welche von dem Reiche oder von einem Bundesstaat 
als Unternehmer (F. 3) ausgeführt werden und nicht zu den Bauten 
der im §. 93a Abs. 1 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes auf- 
geführten Reichs= und Staatsverwaltungen gehören, vorbehaltlich der 
Bestimmung des F. 5 Abs. 1, auf Kosten des Reichs oder des Staates 
durch das Reich beziehungsweise den Staat, für dessen Rechnung die 
Bauarbeit erfolgt, durch Ausführungsbehörden (I#§. 46, 47); 
3. bei Bauarbeiten, welche in anderen als Eisenbahnbetrieben von einem 
Kommunalverband oder einer anderen öffentlichen Korporation als 
Unternehmer (F. 3) ausgeführt werden, vorbehaltlich der Bestimmung 
des §. 5 Abs. 2, auf Kosten dieses Kommunalverbandes oder dieser 
Korporation, sofern die Landes-Zentralbehörde auf deren Antrag 
erklärt, daß der Verband oder die Korporation zur Uebernahme der 
durch die Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu er- 
achten ist, durch Ausführungsbehörden (II#. 46, 47). 
Die Landes-Zentralbehörden sind berechtigt, mehrere Kommunal- 
verbände oder andere öffentliche Korporationen zum Zwecke der gemein- 
samen Durchführung der Unfallversicherung bei den von ihnen als 
Unternehmern ausgeführten Bauarbeiten zu einem Verbande zu ver- 
einigen. 
Das Ausscheiden solcher Korporationen aus Berufsgenossenschaften 
darf nur am Schlusse des Rechnungsjahrs erfolgen 
4. bei Bauarbeiten, deren Ausführung entweder von anderen als den in 
Ziffer 2 und 3 bezeichneten Verbänden und Korporationen oder deren 
Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt, auf Kosten der Unternehmer 
(I. 3) beziehungsweise Gemeindeverbände durch die Berufsgenossenschaften 
der Baugewerbetreibenden (§9. 1, 4 Ziffer 1, S#. 9 ff. dieses Gesetzes, 
S#. 1, 9 ff. des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes) nach näherer Be- 
stimmung der §#.# 16 ff. (Unfallversicherungsanstalten). 
Bezüglich der Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für 
eigene Rechnung ausgeführt werden, sowie bezüglich solcher Bauarbeiten, 
welche als Nebenbetriebe oder Theile eines andern Betriebs anderweit 
versicherungspflichtig sind, behält es bei den sonstigen Bestimmungen 
sein Bewenden. 
G. 4a. 
Unfälle in fremden Betrieben hat die Berufsgenossenschaft G. 4 Abs. 1 
iffer 1) dann zu entschädigen, wenn sie sich bei Betriebshandlungen ereignen, zu 
welchen ein der Genossenschaft angehörender Unternehmer den Auftrag gegeben 
und für welche er die Löhne zu zahlen hat. 
G. 5. 
Das Reich und die Bundesstaaten sind berechtigt, bezüglich aller oder 
einzelner Arten der unter F. 4 Ziffer 2 fallenden, von ihnen als Unternehmer
	        
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