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2. bei Bauarbeiten, welche von dem Reiche oder von einem Bundesstaat
als Unternehmer (F. 3) ausgeführt werden und nicht zu den Bauten
der im §. 93a Abs. 1 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes auf-
geführten Reichs= und Staatsverwaltungen gehören, vorbehaltlich der
Bestimmung des F. 5 Abs. 1, auf Kosten des Reichs oder des Staates
durch das Reich beziehungsweise den Staat, für dessen Rechnung die
Bauarbeit erfolgt, durch Ausführungsbehörden (I#§. 46, 47);
3. bei Bauarbeiten, welche in anderen als Eisenbahnbetrieben von einem
Kommunalverband oder einer anderen öffentlichen Korporation als
Unternehmer (F. 3) ausgeführt werden, vorbehaltlich der Bestimmung
des §. 5 Abs. 2, auf Kosten dieses Kommunalverbandes oder dieser
Korporation, sofern die Landes-Zentralbehörde auf deren Antrag
erklärt, daß der Verband oder die Korporation zur Uebernahme der
durch die Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu er-
achten ist, durch Ausführungsbehörden (II#. 46, 47).
Die Landes-Zentralbehörden sind berechtigt, mehrere Kommunal-
verbände oder andere öffentliche Korporationen zum Zwecke der gemein-
samen Durchführung der Unfallversicherung bei den von ihnen als
Unternehmern ausgeführten Bauarbeiten zu einem Verbande zu ver-
einigen.
Das Ausscheiden solcher Korporationen aus Berufsgenossenschaften
darf nur am Schlusse des Rechnungsjahrs erfolgen
4. bei Bauarbeiten, deren Ausführung entweder von anderen als den in
Ziffer 2 und 3 bezeichneten Verbänden und Korporationen oder deren
Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt, auf Kosten der Unternehmer
(I. 3) beziehungsweise Gemeindeverbände durch die Berufsgenossenschaften
der Baugewerbetreibenden (§9. 1, 4 Ziffer 1, S#. 9 ff. dieses Gesetzes,
S#. 1, 9 ff. des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes) nach näherer Be-
stimmung der §#.# 16 ff. (Unfallversicherungsanstalten).
Bezüglich der Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für
eigene Rechnung ausgeführt werden, sowie bezüglich solcher Bauarbeiten,
welche als Nebenbetriebe oder Theile eines andern Betriebs anderweit
versicherungspflichtig sind, behält es bei den sonstigen Bestimmungen
sein Bewenden.
G. 4a.
Unfälle in fremden Betrieben hat die Berufsgenossenschaft G. 4 Abs. 1
iffer 1) dann zu entschädigen, wenn sie sich bei Betriebshandlungen ereignen, zu
welchen ein der Genossenschaft angehörender Unternehmer den Auftrag gegeben
und für welche er die Löhne zu zahlen hat.
G. 5.
Das Reich und die Bundesstaaten sind berechtigt, bezüglich aller oder
einzelner Arten der unter F. 4 Ziffer 2 fallenden, von ihnen als Unternehmer