Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 473. — 
IV. Feststellung und Eiluszahlimng #er Gutschdigiingan. 
Untersuchung. Entschädigung. 
G. 37. 
Auf die Mizeige und Untersuchung der Unfällr, auf die Foststola#nn Aus- 
zahlung und Pfändung der Entschädigumem sowie auf dio Liquidationem dor 
Postverwaltungen sinden die Bestiumungem der' §. 51 bis 70 des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes entsprechende' Anwendung; 
Die Verpflichtung zur Einreichung von Lohn= und Gehaltsnachweisungen 
G. 60 a. a. O.) erstreckt sich, auch auf Unternehmer,, welche nicht Mitglieder der 
Berufsgenossenschaft sind. 
Erstattung. d der Vorschüsse. 
G. 41., 
Der Genosfsfenschaftsvorstand stellt sest,, melther Dheil der von# dem Lentral-= 
Posibehörden liquidirtem Weträge der Verufsgenossenschaft, und welchey Theil der 
Ver sicherungsanstalt. zur Lst fällt.. 
Der erstere Theill ist aus dem verfügbaren Mitteln der Verufsgenossen- 
schaft: zu entuchmen. Gleichzeitig ist nach den Bestimmungen, des F. 10 der 
Kapitalwerth der im vergangenen Rechnungsjuhro neu entstundenen,, der Berufs- 
genossenschuste erwachsenen Lasten zu berechnen und untevr Borücksichtigung der auf 
Grund der §. 29) 30 des Gemerbe-Unfallverss cäherungsgesel tes e vorliegenden 
besondoren: Verpfli chtungen. oder Berechtigungem nach dem festgestellten Vertheilungs- 
maßstab und unter Verrechnung der erhobenen Vorschüsse ( &. 10) von den 
Mitgliedern eingiiehen: Inn Uebrigen sinden, die Bostimmungen des §. 71 
Abst 2 arbis 4, samio der §. 72% 725½, 73 a. a. O. Amwvendung- 
Der der 2 Verssche erungsanstult b Zur Last fallende Theil ist, soweit er durch 
Unfälle verursacht ist, die sirh bei Bnuarbeiten der im §. 21 lit. a bezeichneten 
Art ereignet hubenz, aus den verfügünren. Beständen an Prümien, zu entnehmen. 
Soweit der Betrag aber durch Unfälle verursacht ist, die sich bei Bauarbeiten 
der im §. 21 lit. b. bezeichneten Art ereignet haben, ist derselbe nach dem im 
G. 30 festgesetzten Maßstab auf die im Bezirke der Berufsgenossenschaft belegenen 
Gemeinden) weiteren. Kommunalverbände oder Vereinigungen von Gemeinden, 
welche an die Stelle der Gemeinden gesetzt sin, umzulegen und von ihnen ein- 
zuziehen. Denselben ist zu diesem Zwecke ein, Auszug aus der aufzustellenden 
Heberolle mit der Aufforderung, zuzustellen, den festgesetzten Betrag bei Ver- 
meidung, der zwangsweisen. Britreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der 
Aucszug muß dicsenigen Angabem enthalten, welche die Gemeinden 2c. in den 
Stand setzen) die Richtigkeit, der angestollten. Beitragsberechnung zu prü#fen. Den 
Gemeinden 2c. stehen gegen die Feststellung ihrer Beiträge, unbeschadet der. Vrr- 
pflichtung zur sofortigen Qahlung, die im I. 73 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
78“ 
 
	        
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