160 Erster Teil. Drittes Buch. $ 56.
vorläufiger Suspension der angeblich bundeswidrigen Punkte
durch landesherrliche Verkündigung vom 21. Juni 1862 erfolgte.
Damit trat auch das Wahlgesetz vom 5. April 1849 wieder in.
Kraft, doch wurde durch ein Gesetz vom 6. Mai 1863 die aufgehobene
Landstandschaft der Standesherren und Reichsritterschaft.
wiederhergestellt.
Das Großherzogtum Hessen®? erhielt ein Edikt über dielandständische
Verfassung vom 18. März 1820. Da die einberufenen
Stände sich damit nicht einverstanden erklären wollten,.
so wurde mit ihnen ein neues Grundgesetz, die Verfassungsurkunde
vom 17. Dezember 1820, vereinbart2®, Diese erfuhr bedeutende
Abänderungen durch das Wahlgesetz vom 3. September
1849 und das Gesetz über die landständische Geschäftsordnung
vom 10. Oktober desselben Jahres. Infolge einer Steuerverweigerungder
zweiten Kammer wurde am 29. September 1850 die Ständeversammlung
aufgelöst und durch großherzogliche Verordnung
vom 7. Oktober auf Grund eines anderen Wahlsystems eine neue
Ständeversammlung berufen. Aus den neuesten Verfassungsänderungen
vom 8. Juni 1911 resultierte ein neues Wahlgesetz.
Schleswig und Holstein? hatten früher gemeinsame-Landstände
besessen, welche aber seit langer Zeit nicht mehr berufen
waren. Eine Petition der Prälaten und Ritterschaft Holsteinsan
die Bundesversammlung um Wiederherstellung der alten Verfassung
blieb ohne Erfolg. Durch königliches Dekret vom 28. Mai
1831 wurde die Bildung von beratenden Provinzialständen für-Schleswig
und Holstein angeordnet und durch Verordnung vom
15. Mai 1834 die Verhältnisse derselben näher geregelt. In
Lauenburg bestand die alte Verfassung fort. Mit Rücksicht
auf das in Aussicht stehende Erlöschen des Mannesstammes der
königlich dänischen Familie hatte schon Christian VIII. durch den
offenen Brief vom 5. Juli 1846 seine Absicht ausgesprochen, dafür:
zu sorgen, daß die Integrität der dänischen Monarchie erhalten
bleibe. Die bei der Kopenhagener revolutionären Bewegung des
Jahres 1848 unzweideutig hervorgetretene Absicht, die vollständige
Einverleibung Schleswigs in Dänemark herbeizuführen, bewirkte:
eine Erhebung in den Herzogtümern und die Bildung einer pro-23
v, Treitschke a. a. O. 2 378ff.; W. van Calker, Hessische Ver-:
(assungsgosetze (1906) 1—88 (Übersicht über die Geschichte und die Grundlagen
des hessischen Staatsrechts); Derselbe, Staatsrecht d. Großherzogtums-Hessen
(im Off. R. d. Gegenwart 1913); Cosack, Staatsrecht des Großh.
Hessen 1fl.; A. de Beauclair, Verfassungs- u. Verw.-Recht des Deutschen
Reichs u. des Großh. Hessen, &. Aufl. 1908.
2° Ausgabe der hess. Verfassung mit Einleitung und Anmerkungen von
W, van Calker (s. d. vor. Note). Textausgabe von Binding (Deutsche Staatsgrundgesetze
8, II).
v. Treitschke a. a. 0. 8 586 ff., 4 169 ff.; F. Thudichum, Verfassungsgeschichte
Schleswig-Holsteins von 1806—1852 in ihren deutschen und europäischen
Beziehungen, Tübingen 1871; v. Sybel, Die Begründung des Deut--schen
Reiches durch Wilhelm I., Bd. 3, München und Leipzig 1890.