Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

160  Erster  Teil.  Drittes  Buch.  $  56.

vorläufiger  Suspension  der  angeblich  bundeswidrigen  Punkte
durch  landesherrliche  Verkündigung  vom  21.  Juni  1862  erfolgte.
Damit  trat  auch  das  Wahlgesetz  vom  5.  April  1849  wieder  in.
Kraft,  doch  wurde  durch  ein  Gesetz  vom  6.  Mai  1863  die  aufgehobene
  Landstandschaft  der  Standesherren  und  Reichsritterschaft.
wiederhergestellt.

Das  Großherzogtum  Hessen®?  erhielt  ein  Edikt  über  dielandständische
  Verfassung  vom  18.  März  1820.  Da  die  einberufenen
  Stände  sich  damit  nicht  einverstanden  erklären  wollten,.
so  wurde  mit  ihnen  ein  neues  Grundgesetz,  die  Verfassungsurkunde
  vom  17.  Dezember  1820,  vereinbart2®,  Diese  erfuhr  bedeutende
  Abänderungen  durch  das  Wahlgesetz  vom  3.  September
1849  und  das  Gesetz  über  die  landständische  Geschäftsordnung
vom  10.  Oktober  desselben  Jahres.  Infolge  einer  Steuerverweigerungder
  zweiten  Kammer  wurde  am  29.  September  1850  die  Ständeversammlung
  aufgelöst  und  durch  großherzogliche  Verordnung
vom  7.  Oktober  auf  Grund  eines  anderen  Wahlsystems  eine  neue
Ständeversammlung  berufen.  Aus  den  neuesten  Verfassungsänderungen
  vom  8.  Juni  1911  resultierte  ein  neues  Wahlgesetz.

Schleswig  und  Holstein?  hatten  früher  gemeinsame-Landstände
  besessen,  welche  aber  seit  langer  Zeit  nicht  mehr  berufen
  waren.  Eine  Petition  der  Prälaten  und  Ritterschaft  Holsteinsan
  die  Bundesversammlung  um  Wiederherstellung  der  alten  Verfassung
  blieb  ohne  Erfolg.  Durch  königliches  Dekret  vom  28.  Mai
1831  wurde  die  Bildung  von  beratenden  Provinzialständen  für-Schleswig
  und  Holstein  angeordnet  und  durch  Verordnung  vom
15.  Mai  1834  die  Verhältnisse  derselben  näher  geregelt.  In
Lauenburg  bestand  die  alte  Verfassung  fort.  Mit  Rücksicht
auf  das  in  Aussicht  stehende  Erlöschen  des  Mannesstammes  der
königlich  dänischen  Familie  hatte  schon  Christian  VIII.  durch  den
offenen  Brief  vom  5.  Juli  1846  seine  Absicht  ausgesprochen,  dafür:
zu  sorgen,  daß  die  Integrität  der  dänischen  Monarchie  erhalten
bleibe.  Die  bei  der  Kopenhagener  revolutionären  Bewegung  des
Jahres  1848  unzweideutig  hervorgetretene  Absicht,  die  vollständige
Einverleibung  Schleswigs  in  Dänemark  herbeizuführen,  bewirkte:
eine  Erhebung  in  den  Herzogtümern  und  die  Bildung  einer  pro-23

  v,  Treitschke  a.  a.  O.  2  378ff.;  W.  van  Calker,  Hessische  Ver-:
(assungsgosetze  (1906)  1—88  (Übersicht  über  die  Geschichte  und  die  Grundlagen
  des  hessischen  Staatsrechts);  Derselbe,  Staatsrecht  d.  Großherzogtums-Hessen
  (im  Off.  R.  d.  Gegenwart  1913);  Cosack,  Staatsrecht  des  Großh.
Hessen  1fl.;  A.  de  Beauclair,  Verfassungs-  u.  Verw.-Recht  des  Deutschen
Reichs  u.  des  Großh.  Hessen,  &.  Aufl.  1908.

2°  Ausgabe  der  hess.  Verfassung  mit  Einleitung  und  Anmerkungen  von
W,  van  Calker  (s.  d.  vor.  Note).  Textausgabe  von  Binding  (Deutsche  Staatsgrundgesetze
  8,  II).

v.  Treitschke  a.  a.  0.  8  586  ff.,  4  169  ff.;  F.  Thudichum,  Verfassungsgeschichte
  Schleswig-Holsteins  von  1806—1852  in  ihren  deutschen  und  europäischen
  Beziehungen,  Tübingen  1871;  v.  Sybel,  Die  Begründung  des  Deut--schen
  Reiches  durch  Wilhelm  I.,  Bd.  3,  München  und  Leipzig  1890.