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Vertrag sich constituirt hat. Dort erscheint die internationale
Rechtsgemeinschaft in zwei Theilen, dem neutralisirten Staate
einerseits und den übrigen Staaten andererseits, sich gegenüberstehend,
welche durch gegenseitige Ueberweisung und Auferlegung
einer bestimmten Kategorie von Rechten und Pflichten ein internationales
Rechtsgeschäft abschliessen, hier wird sie als ein einheitliches
organisatorisches Ganzes rechtlich wirksam, welches ein
für ihren Bereich giltiges internationales Gesetz proclamirt. Die
Neutralisation von Objecten ist daher einerseits als eine Verintensirung
der internationalen Interessengemeinschaft anzusehen, indem
sie auch kleinere, freilich alle gleichmässig interessirende Details
in den Kreis ihrer Fürsorge zieht, andererseits aber als eine
Phase der fortschreitenden Entwickelung des Völkerrechts, weil
in derselben das Moment des Vertragsrechts zu Gunsten eines
eine engere Verbindung der einzelnen Glieder voraussetzenden
Verwaltungsrechts zurücktritt; nur die Einheit des Willens, derartiges
Verwaltungsrecht zu setzen, wird der Natur der internationalen
Rechtsgemeinschaft entsprechend auch hier durch Vertrag
erzielt.
Derartige Neutralisationen können nun selbstverständlich ebenso
mannigfaltig sein wie die Objecte des Völkerrechts selber: Einmal
nicht souveräne staatsähnliche Gebilde, dann aber internationale
Anstalten und Institutionen, Inhaber bestimmt qualificirter
internationaler Beamtungen, eigenthümlich vereigenschaftete Landund
Wasserstrecken etc. Für die Neutralisation der ersteren
werden in der Regel politische Concurrenzgründe, für die sämmtlicher
letzterer ihre weltwirthschaftliche Bedeutung, bezw. ihre
internationale Eigenschaft politisch vornehmlich bestimmend sein.
Die Geschichte dieser Neutralisation weist Beispiele aus sämmtlichen
Kategorien auf. Ich habe mir in meiner mehrmals erwähnten
Schrift angelegen sein lassen, eine Darstellung ihrer geschichtlichen
Entwickelung, zugleich mit einem Versuch der politischhistorischen
Begründung der einzelnen Acte zu geben.