Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Vertrag  sich  constituirt  hat.  Dort  erscheint  die  internationale
Rechtsgemeinschaft  in  zwei  Theilen,  dem  neutralisirten  Staate
einerseits  und  den  übrigen  Staaten  andererseits,  sich  gegenüberstehend,
  welche  durch  gegenseitige  Ueberweisung  und  Auferlegung
einer  bestimmten  Kategorie  von  Rechten  und  Pflichten  ein  internationales
  Rechtsgeschäft  abschliessen,  hier  wird  sie  als  ein  einheitliches
  organisatorisches  Ganzes  rechtlich  wirksam,  welches  ein
für  ihren  Bereich  giltiges  internationales  Gesetz  proclamirt.  Die
Neutralisation  von  Objecten  ist  daher  einerseits  als  eine  Verintensirung
  der  internationalen  Interessengemeinschaft  anzusehen,  indem
sie  auch  kleinere,  freilich  alle  gleichmässig  interessirende  Details
in  den  Kreis  ihrer  Fürsorge  zieht,  andererseits  aber  als  eine
Phase  der  fortschreitenden  Entwickelung  des  Völkerrechts,  weil
in  derselben  das  Moment  des  Vertragsrechts  zu  Gunsten  eines
eine  engere  Verbindung  der  einzelnen  Glieder  voraussetzenden
Verwaltungsrechts  zurücktritt;  nur  die  Einheit  des  Willens,  derartiges
  Verwaltungsrecht  zu  setzen,  wird  der  Natur  der  internationalen
  Rechtsgemeinschaft  entsprechend  auch  hier  durch  Vertrag
  erzielt.

Derartige  Neutralisationen  können  nun  selbstverständlich  ebenso
mannigfaltig  sein  wie  die  Objecte  des  Völkerrechts  selber:  Einmal
  nicht  souveräne  staatsähnliche  Gebilde,  dann  aber  internationale
  Anstalten  und  Institutionen,  Inhaber  bestimmt  qualificirter
internationaler  Beamtungen,  eigenthümlich  vereigenschaftete  Landund
  Wasserstrecken  etc.  Für  die  Neutralisation  der  ersteren
werden  in  der  Regel  politische  Concurrenzgründe,  für  die  sämmtlicher
  letzterer  ihre  weltwirthschaftliche  Bedeutung,  bezw.  ihre
internationale  Eigenschaft  politisch  vornehmlich  bestimmend  sein.
Die  Geschichte  dieser  Neutralisation  weist  Beispiele  aus  sämmtlichen
  Kategorien  auf.  Ich  habe  mir  in  meiner  mehrmals  erwähnten
Schrift  angelegen  sein  lassen,  eine  Darstellung  ihrer  geschichtlichen
  Entwickelung,  zugleich  mit  einem  Versuch  der  politischhistorischen
  Begründung  der  einzelnen  Acte  zu  geben.