II. Abschn.: Rechtl. Stell. d. Erben. 1.Tit.·: Annahme u. Ausschlagung 2c. 1205
1. § 1938 A. 1. Nicht formlos durch Bestellung eines Beaufkgten,
der die Auflage vollziehen soll &. Bay. 5 431.
2. § 241; also nicht bloß zur Leistung eines Vermögensvorteils
wie bei 91939.
3. Z. B. bestimmen, daß ein zur Erbschaft gehörendes Vermögensstück
zu bestimmten Zwecken verwendet wird.
4. Die Auflage (§8 2192 bis 2196) gewährt dem Dritten, auch
wenn sie zu seinen Gunsten gereicht, nicht einen selbständigen Anspruch
auf das Zugewendete. Vgl. 88 2186, 2194 (Erzwingung der Verpflichtung),
2203, 22082, 2223 (durch den Test Vollstr.). Die Auflage hat
netbstchvige Bedentung und nicht wie die Bedingung den Charakter einer
Nebenbestimmung (§ 2085). Ubertragung der Vollziehung der Auflage
an einen Testamentsvollstrecker oder einen besonders Beauftragten, E.
Bay. 5 486; Überlassung der Bestimmung der Person, an welche die
h erfolgen soll, an den Beschwerten oder an einen Dritten E.
St. 425
2. Erbvertrag 8. 1941.
Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen
sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen (Erbvertrag).“
Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnißnehmer
kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter? bedacht
werden.
1 1940 12:3, 1962, IIn 1818, 111, 1919, 111 1917. Wr X, blofff. Prot.
ö#, 366 ff. 483. — 38 2274 f. E. JWr. 99 ##, KG. 2
1. Erbverzichte (88 2346 ff.) fallen also nicht *s den Begriff,
weil keine letztwillige Verfügung getroffen wird.
2. Der Dritte kann auch ein noch nicht Erzeugter sein (8 2101).
Der Erbvertrag zugunsten eines Dritten ist kein Vertrag mit diesem.
Der Erblasser ist nur gegenüber dem anderen Vertragschließenden gebunden.
Bweiter Abschnitt.
Rechtliche Stellung des Erben.“
* Der 2. Abschnitt enthält die Vorschriften, welche sich auf das
„Erbsein“ beziehen (M. V, 485); sie gelten für jeden Erben, mag das
Erbrecht auf letztwill. Verfügung, Vertrag oder Gesetz beruhen.
Erster Titel.
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Fürsorge des
Nachlaßgerichts.“
** Obwohl sich grundsä elich der Erwerb der Erbschaft von Rechts
wegen mit dem Eintritt des Erbfalles vollzieht (38 1922, 1942), ist er
doch bis zur Annahme durch den Erben oder bis zum Ablaufe der Aus-