Volltext : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II.  Abschn.:  Rechtl.  Stell.  d.  Erben.  1.Tit.·:  Annahme  u.  Ausschlagung  2c.  1205

1.  §  1938  A.  1.  Nicht  formlos  durch  Bestellung  eines  Beaufkgten,
  der  die  Auflage  vollziehen  soll  &.  Bay.  5  431.

2.  §  241;  also  nicht  bloß  zur  Leistung  eines  Vermögensvorteils
wie  bei  91939.

3.  Z.  B.  bestimmen,  daß  ein  zur  Erbschaft  gehörendes  Vermögensstück
  zu  bestimmten  Zwecken  verwendet  wird.

4.  Die  Auflage  (§8  2192  bis  2196)  gewährt  dem  Dritten,  auch
wenn  sie  zu  seinen  Gunsten  gereicht,  nicht  einen  selbständigen  Anspruch
auf  das  Zugewendete.  Vgl.  88  2186,  2194  (Erzwingung  der  Verpflichtung),
  2203,  22082,  2223  (durch  den  Test  Vollstr.).  Die  Auflage  hat
netbstchvige  Bedentung  und  nicht  wie  die  Bedingung  den  Charakter  einer
Nebenbestimmung  (§  2085).  Ubertragung  der  Vollziehung  der  Auflage
an  einen  Testamentsvollstrecker  oder  einen  besonders  Beauftragten,  E.
Bay.  5  486;  Überlassung  der  Bestimmung  der  Person,  an  welche  die
h  erfolgen  soll,  an  den  Beschwerten  oder  an  einen  Dritten  E.

St.  425

2.  Erbvertrag  8.  1941.

Der  Erblasser  kann  durch  Vertrag  einen  Erben  einsetzen
sowie  Vermächtnisse  und  Auflagen  anordnen  (Erbvertrag).“

Als  Erbe  (Vertragserbe)  oder  als  Vermächtnißnehmer
kann  sowohl  der  andere  Vertragschließende  als  ein  Dritter?  bedacht

  werden.

1  1940  12:3,  1962,  IIn  1818,  111,  1919,  111  1917.  Wr  X,  blofff.  Prot.
ö#,  366  ff.  483.  —  38  2274  f.  E.  JWr.  99  ##,  KG.  2

1.  Erbverzichte  (88  2346  ff.)  fallen  also  nicht  *s  den  Begriff,
weil  keine  letztwillige  Verfügung  getroffen  wird.

2.  Der  Dritte  kann  auch  ein  noch  nicht  Erzeugter  sein  (8  2101).
Der  Erbvertrag  zugunsten  eines  Dritten  ist  kein  Vertrag  mit  diesem.
Der  Erblasser  ist  nur  gegenüber  dem  anderen  Vertragschließenden  gebunden.

Bweiter  Abschnitt.
Rechtliche  Stellung  des  Erben.“

*  Der  2.  Abschnitt  enthält  die  Vorschriften,  welche  sich  auf  das
„Erbsein“  beziehen  (M.  V,  485);  sie  gelten  für  jeden  Erben,  mag  das
Erbrecht  auf  letztwill.  Verfügung,  Vertrag  oder  Gesetz  beruhen.

Erster  Titel.

Annahme  und  Ausschlagung  der  Erbschaft.  Fürsorge  des
Nachlaßgerichts.“

**  Obwohl  sich  grundsä  elich  der  Erwerb  der  Erbschaft  von  Rechts
wegen  mit  dem  Eintritt  des  Erbfalles  vollzieht  (38  1922,  1942),  ist  er
doch  bis  zur  Annahme  durch  den  Erben  oder  bis  zum  Ablaufe  der  Aus-