Full text : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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1.  Verwaltungsorganisation.

a)  Oberste  Verwaltung  im  Inlande.  Die  oberste  Verwaltung
  wurde  ursprünglich,  da  es  sich  wesentlich  um  Feststellung  des
Verhältnisses  zu  anderen  Staaten  handelte,  von  dem  Auswärtigen
Amte  geführt.  In  diesem  entwickelte  sich  für  die  Verwaltung  der
Schutzgebiete  eine  besondere  Kolonialabteilung  unter  einem  Direktor.
Seit  der  Verordnung  vom  12.  Dezember  1894  war  sie  dem  Staatssekretär
  des  Auswärtigen  Amtes  nur  noch  insoweit  untergeordnet,
als  die  Beziehungen  zu  auswärtigen  Staaten  und  die  allgemeine
Politik  in  Frage  kamen,  sonst  stand  sie  unmittelbar  unter  dem
Reichskanzler.  Die  Umbildung  der  Kolonialabteilung  zu  einem
Reichskolonialamte  mit  einem  Staatssekretäre  an  der  Spitze
nach  dem  Typus  der  übrigen  obersten  Reichsämter  erfolgte  durch
Allerhöchsten  Erlaß  vom  17.  Mai  1907.  Eine  Abteilung  des
Kolonialamtes  bildet  das  Kommando  der  Schutztruppen.

Der  Kolonialabteilung  stand  als  sachverständiger  Beirat  der
durch  Erlaß  vom  10.  Oktober  1890  errichtete  Kolonialrat  zur
Seite.  Er  wurde  jedoch  durch  Erlaß  vom  17.  Februar  1908
aufgelöst.  Es  ist  nur  noch  die  Zuziehung  von  Sachverständigen-Kommissionen
  seitens  des  Reichskolonialamtes  vorgesehen.


Das  ostasiatische  Pachtgebiet  von  Kiaotschau  steht  als  Marinestation
  nicht  unter  der  obersten  Verwaltung  des  Reichskolonialamtes,
  sondern  unter  der  des  Reichsmarineamtes.

b)  Verwaltung  in  den  Schutzgebieten.  Zur  Vertretung
der  Reichsgewalt  in  den  einzelnen  Schutzgebieten,  soweit  die  Verwaltung
  nicht  Gesellschaften  übertragen  war,  wurden  anfangs
kaiserliche  Kommissare  bestellt.  Sie  erhielten  später  in  den  größeren
Schutzgebieten  den  Titel  von  Gouverneuren,  in  den  kleineren  den
von  Landeshauptleuten.

Gegenwärtig  steht  an  der  Spitze  jedes  Schutzgebietes  ein  Gouverneur
  als  der  verantwortliche  Chef  der  gesamten  bureaukratisch
organisierten  Verwaltung.  Dem  Gouverneur  sind  die  erforderlichen
  oberen  Beamten  untergeordnet.  Als  beratendes  Organ  steht
dem  Gouverneur  ein  Gouvernementsrat  in  gleicher  Weise  zur
Seite  wie  früher  dem  Kolonialdirektor  der  Kolonialrat.  (Verf.

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