Metadata : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

11.
Belehrung  der  Parteyen.

Bey  jeder  Entscheidung  des  Gemeinde-Raths  über  Untergangs-Streitigkeiten  müssen
die  Parteyen  darüber  belehrt  werden,  daß  diejenige,  welche  sich  an  das  Oberamts-Gericht
wenden  will,  auf  die  eben  bemerkte  Weise  ssch  zu  erklären  habe;  und  es  gehört  zur
wesentlichen  Form,  daß  diese  Erklrung  zu  Protokoll  bemerkt  werde.  6

In  demselben  ist  auch  die  Anzeige  von  der  Appellation  mit  genauer  Angabe  des
Tages  zu  bemerken.

g.  12.
Weiteres  Verfahren  des  Oberamts-Gerichts.

Sobald  die  Akten  bey  dem  Oberamts-Gericht  eingekommen  sind,  leitet  es  von  selbst
die  weitern  Verhandlungen  ein,  und  es  hat  dabey  dieselben  Regeln  zu  beobachten,  welche
ihm  hiernach  für  sein  Verfahren  in  erster  Instanz  vorgeschrieben  sind.

Von  den  Erkenntnissen  des  Oberamts-Gerichts,  als  Appellations-Gerichts,
findet  auch,  wie  von  seinen  Erkenntnissen  in  der  ersten  Instanz,  auf  gleiche  Weise
weitere  Berufung  an  den  Kreis-Gerichtshof  Sgtatt.

Jedoch  hat  es  dann  bey  dem  Ausspruche  des  Lewtern  in  dritter  Instanz,  in  jedem
Falle,  ohne  weiteren  Appellations-Zug  sein  Verbleiben.

K  #13.
2)  Von  geringfügigen  Sachen.
JZu  näherer  Bezelchnung  der  geringfügigen  Sachen  (K.  3)  wird  hier  bestimmt:

1.  Als  solche  sind  auch  diejenigen  Rechts-Sachen  zu  betrachten,  welche  zwar  nach
A.5  und  6  eine  untergängliche  Verhandlung  erfordern,  dabri  aber  ihrer  Natur  nach
nicht  nur  eine  bestimmte  Schäbtung  zulassen,  sondern  deren  anerkannter  Werth
auch  die  im  F.  3  angegebenen  Summen  nicht  übersteigk.

II.  Durch  die  Geringfügigkeit  des  Objekrs  wird  die  Gerichtsbarkeit  der  Orts-Obrigkeit
nur  dann  begründet,  wenn  solches  nicht  das  ganze  Vermögen  einer  Partey  ausmacht.

Im  letztern  Falle  ist  die  Sache  in  erster  Instanz  an  das  Oberamts-Gericht  zu
bringen.
K.  11.
Form  des  Verfahrens.
Auch  in  geringsügigen  Sachen  ist  ebenso,  wie  in  Untergangs-Sachen,  das  Verfahren
des  Gemeinde-Raths  durchaus  mündlich  und  überhaupt  möglichst  schnell,  kurz  und  einfach.