Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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863.

Die  Wittwen  der  im  Dienste  gebliebenen  oder  erwiesener  Maßen  in  unmittelbarer  Folge
des  Dienstes  verstorbenen  Militärpersonen  vom  Oberfeuerwerker  rc.  abwärts,  erhalten,  im
Falle  des  Bedürfnisses  und,  so  lange  sie  im  Wittwenstande  bleiben,  Unterstützungen  aus  Staatsmitteln,
  und  zwar:
a)  die  Wittwen  der  Oberfeuerwerker  2c.  (S  36,  1)  100  Thaler,
b)  die  Wittwen  der  Sergeanten  und  Unteroffiziere  (SI  36,  2  und  3)  75  Thaler
und

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C)die  Wittwen  der  übrigen  Soldaten  (§  36,  4)  50  Thaler
jährlich.  ·

Denselben  Anspruch  haben  die  Wittwen  der  unteren  Militärbeamten,  insofern  die  Letzteren
nicht  Civilstaatsdiener  waren,  und  ihren  Wittwen  auf  Grund  des  Civilstaatsdienergesetzes  eine
gleiche  oder  höhere  Pension  zusteht.

War  den  Männern  der  zuletzt  gedachten  Kategorie  ein  bestimmter  Militärrang  nicht  beigelegt,
  so  entscheidet  für  die  Höhe  der  Unterstützung  das  ihnen  zuletzt  gewährte  Diensteinkommen,
  dergestalt,  daß

1.  die  Wittwen  der  Beamten  mit  einem  Einkommen  bis  zu  140  Thalern  jährlich  auf  die
Beihülfe  (ad  c)  von  50  Thalern,
2.  die  Wittwen  der  Beamten  mit  einem  Einkommen  von  140  Thaler  bis  zu  215  Thalern
jährlich  auf  die  Beihülfe  (ad  b)  von  75  Thaler  und  ·
3.  die  Wittwen  der  Beamten  mit  einem  Einkommen  von  215  Thaler  und  darüber
jährlich  auf  die  Beihülfe  (ad  a)  von  100  Thaler  jährlich
Anspruch  haben  sollen.

Waren  jedoch  die  Beamten  vorher  Soldaten,  und  bedingte  der  von  ihnen  bekleidete  Militärrang
  eine  höhere  Unterstützung,  als  das  ihnen  zuletzt  gewährte  Beamtendiensteinkommen,
so  wird  den  Wittwen  die  höhere  Beihülfe  gewährt.

864.

Für  die  Kinder  der  im  §&  63  bezeichneten  Militärpersonen  wird  im  Falle  des  Bedürfnisses
bis  zu  vollendetem  15.  Lebensjahre  derselben  eine  Erziehungsbeihülfe,  für  jedes  Kind  im
Betrage  von  30  Thaler  jährlich,  gewährt.

65.

Hinsichtlich  der  Nichtberechtigung  zu  einer  Unterstützung,  beziehendlich  Erziehungsbeihülfe
der  in  88  63  und  64  gedachten  Art,  sowie  der  Endschaft  und  des  Verlustes  derselben  kommen
die  einschlagenden  Bestimmungen  in  §§  39,  45  und  46  des  Gesetzes  vom  7.  März  1835,
die  Verhältnisse  der  Civilstaatsdiener  betreffend,  in  Anwendung,  soweit  sie  nicht,  was  die  Be-