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138 Vierter Abschnitt: Die Organisation des Staates. II. Die Ständeversammlung.
wahl einberufen, so hängt es von der Regierung ab, ob sie die früher eingebrachten
Gesetzentwürfe usw. wieder einbringen will oder nicht, wie die Wiederaufnahme der
aus der Mitte der Versammlung hervorgegangenen Anträge und die Benützung begonnener
Arbeiten von dem Ermessen der neuen Versammlung abhängt. Die Kommissionen
und die Schriftführer sind neu zu wählen (V. U. §5 164 Abs. 7). Die Entlassung
(Schließung) kann nur stattfinden, wenn die Stände versammelt sind. Sie steht im
Ermessen der Regierung. Mit der Schließung tritt der Ständische Ausschuß bis zur Eröffnung
des neuen Landtags in Wirksamkeit; er wird bei der Entlassung eines ordentlichen
Landtags neugewählt, während bei der Schließung eines außerordentlichen
Landtags der frühere Ausschuß wieder in Tätigkeit tritt (V. U. § 192).
V. Die Auflösung der Ständeversammlung steht dem Könige unbeschränkt zu,
also auch wenn die Stände nicht versammelt sind 1) (V. U. § 186). Die Vorschrift der
V. U. J§ 192, daß bei jeder Auflösung ein neuer Ausschuß gewählt werden muß, hat
jedoch zur Folge, daß im Falle der Auflösung nicht versammelter Stände diese jedenfalls
zum Zwecke der Wahl eines neuen Ausschusses noch einmal einberufen werden
müßten. Die Auflösung erfolgt durch K. Verordnung. Sie beendet nicht nur die
Funktionen des Landtags, sondern hebt zugleich dessen Existenz auf, so daß die auf
Wahl beruhende Mitgliedschaft erlischt. Den Ständen muß daher die erforderliche
Sitzung zur Wahl eines neuen Ausschusses noch gestattet werden. Binnen sechs Monaten
ist dann ein neuer Landtag einzuberufen, und der Termin zur Neuwahl so zu
bestimmen, daß die Einberufung innerhalb dieser Frist erfolgen kann.
Findet keine Auflösung statt, so erlischt die Funktion der Ständekammer für sämtliche
Abgeordnete von selbst mit dem Ablauf von sechs Jahren, gerechnet vom Tage
der letzten allgemeinen Hauptwahl der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte
zur Zweiten Kammer (vgl. S. 115).
E. Bie formelle Geschäftsbehandlung in der IStändeversammlung.
Ueber die Behandlung der ständischen Geschäfte sowohl in jeder einzelnen Kammer,
als im Verkehre der Kammern unter sich, und nach Außen enthielt die V. U. eine Reihe
von Vorschriften (vgl. §§5 126, 156, 159—183), an welche sich die Geschäftsordnungen
der Zweiten Kammer vom 23. Juni 1821 und der Ersten Kammer vom 20. Okt. 1841
anschlossen 2). Das Recht jeder Kammer, innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken,
also unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften und ohne Verletzung der Rechte
der Regierung, ihre Geschäftsordnung selbst zu regeln, welches die Regierung bis dahin
bestritten hatte, gelangte erst durch das V. G. vom 23. Juni 1874 (Art. 3) zur Anerkennung,
womit zugleich die Vorschriften der V. U. über die Befugnisse der Präsidenten
(§ 165), über die Beurlaubung der Ständemitglieder (§ 166), über die Form
der Vorträge (§ 171), über die Behandlung der Beratungsgegenstände (§5 173 Abs. 1),
die Abstimmung (8 174) und die Disziplin in den Sitzungen (§ 185 Abs. 2) als nunmehr
1) A. A. Mohll S. 606; s. auch Bitzer S. 117 ff., woselbst sich ein Auszug der über diese
Frage auf dem Landtage von 1838 gepflogenen Verhandlungen findet, welche zu keiner Entscheidung
der Streitfrage führten.
2) Vgl. über diese auf Grund von Regierungsentwürfen vereinbarten Geschäftsordnungen
Mohl I S. 698. Von der ersten Landesversammlung 1849/50 wurde eine neue Gesch. Ordn. beschlossen,
diese bildete die Grundlage der späteren Gesch. Ordn. der Abg. Kammer, welche, wenn auch
von der Regierung in vielen Beziehungen beanstandet, von 1850 bis 1874 in Geltung sich erhielt.