Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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138  Vierter  Abschnitt:  Die  Organisation  des  Staates.  II.  Die  Ständeversammlung.

 

 

wahl  einberufen,  so  hängt  es  von  der  Regierung  ab,  ob  sie  die  früher  eingebrachten
Gesetzentwürfe  usw.  wieder  einbringen  will  oder  nicht,  wie  die  Wiederaufnahme  der
aus  der  Mitte  der  Versammlung  hervorgegangenen  Anträge  und  die  Benützung  begonnener
  Arbeiten  von  dem  Ermessen  der  neuen  Versammlung  abhängt.  Die  Kommissionen
  und  die  Schriftführer  sind  neu  zu  wählen  (V.  U.  §5  164  Abs.  7).  Die  Entlassung
(Schließung)  kann  nur  stattfinden,  wenn  die  Stände  versammelt  sind.  Sie  steht  im
Ermessen  der  Regierung.  Mit  der  Schließung  tritt  der  Ständische  Ausschuß  bis  zur  Eröffnung
  des  neuen  Landtags  in  Wirksamkeit;  er  wird  bei  der  Entlassung  eines  ordentlichen
  Landtags  neugewählt,  während  bei  der  Schließung  eines  außerordentlichen
Landtags  der  frühere  Ausschuß  wieder  in  Tätigkeit  tritt  (V.  U.  §  192).

V.  Die  Auflösung  der  Ständeversammlung  steht  dem  Könige  unbeschränkt  zu,
also  auch  wenn  die  Stände  nicht  versammelt  sind  1)  (V.  U.  §  186).  Die  Vorschrift  der
V.  U.  J§  192,  daß  bei  jeder  Auflösung  ein  neuer  Ausschuß  gewählt  werden  muß,  hat
jedoch  zur  Folge,  daß  im  Falle  der  Auflösung  nicht  versammelter  Stände  diese  jedenfalls
  zum  Zwecke  der  Wahl  eines  neuen  Ausschusses  noch  einmal  einberufen  werden
müßten.  Die  Auflösung  erfolgt  durch  K.  Verordnung.  Sie  beendet  nicht  nur  die
Funktionen  des  Landtags,  sondern  hebt  zugleich  dessen  Existenz  auf,  so  daß  die  auf
Wahl  beruhende  Mitgliedschaft  erlischt.  Den  Ständen  muß  daher  die  erforderliche
Sitzung  zur  Wahl  eines  neuen  Ausschusses  noch  gestattet  werden.  Binnen  sechs  Monaten
  ist  dann  ein  neuer  Landtag  einzuberufen,  und  der  Termin  zur  Neuwahl  so  zu
bestimmen,  daß  die  Einberufung  innerhalb  dieser  Frist  erfolgen  kann.

Findet  keine  Auflösung  statt,  so  erlischt  die  Funktion  der  Ständekammer  für  sämtliche
  Abgeordnete  von  selbst  mit  dem  Ablauf  von  sechs  Jahren,  gerechnet  vom  Tage
der  letzten  allgemeinen  Hauptwahl  der  Abgeordneten  der  Oberamtsbezirke  und  Städte
zur  Zweiten  Kammer  (vgl.  S.  115).

E.  Bie  formelle  Geschäftsbehandlung  in  der  IStändeversammlung.

Ueber  die  Behandlung  der  ständischen  Geschäfte  sowohl  in  jeder  einzelnen  Kammer,
als  im  Verkehre  der  Kammern  unter  sich,  und  nach  Außen  enthielt  die  V.  U.  eine  Reihe
von  Vorschriften  (vgl.  §§5  126,  156,  159—183),  an  welche  sich  die  Geschäftsordnungen
der  Zweiten  Kammer  vom  23.  Juni  1821  und  der  Ersten  Kammer  vom  20.  Okt.  1841
anschlossen  2).  Das  Recht  jeder  Kammer,  innerhalb  der  verfassungsmäßigen  Schranken,
also  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften  und  ohne  Verletzung  der  Rechte
der  Regierung,  ihre  Geschäftsordnung  selbst  zu  regeln,  welches  die  Regierung  bis  dahin
  bestritten  hatte,  gelangte  erst  durch  das  V.  G.  vom  23.  Juni  1874  (Art.  3)  zur  Anerkennung,
  womit  zugleich  die  Vorschriften  der  V.  U.  über  die  Befugnisse  der  Präsidenten
  (§  165),  über  die  Beurlaubung  der  Ständemitglieder  (§  166),  über  die  Form
der  Vorträge  (§  171),  über  die  Behandlung  der  Beratungsgegenstände  (§5  173  Abs.  1),
die  Abstimmung  (8  174)  und  die  Disziplin  in  den  Sitzungen  (§  185  Abs.  2)  als  nunmehr

1)  A.  A.  Mohll  S.  606;  s.  auch  Bitzer  S.  117  ff.,  woselbst  sich  ein  Auszug  der  über  diese
Frage  auf  dem  Landtage  von  1838  gepflogenen  Verhandlungen  findet,  welche  zu  keiner  Entscheidung
  der  Streitfrage  führten.

2)  Vgl.  über  diese  auf  Grund  von  Regierungsentwürfen  vereinbarten  Geschäftsordnungen
Mohl  I  S.  698.  Von  der  ersten  Landesversammlung  1849/50  wurde  eine  neue  Gesch.  Ordn.  beschlossen,
  diese  bildete  die  Grundlage  der  späteren  Gesch.  Ordn.  der  Abg.  Kammer,  welche,  wenn  auch
von  der  Regierung  in  vielen  Beziehungen  beanstandet,  von  1850  bis  1874  in  Geltung  sich  erhielt.