Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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sprechen  und  den  Organen  der  Knappschaftsvereine  auch  unaufgefordert  alle  Mitteilungen
  zukommen  zu  lassen,  welche  für  deren  Geschäftsbetrieb  von  Wichtigkeit
sind.  Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Organen  der  Knappschaftsvereine
gegeneinander  und  gegenüber  den  Behörden  sowie  den  Organen  der  Träger
der  reichsgesetzlichen  Versicherung  ob.

Die  durch  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  entstehenden  Kosten  sind
von  den  Knappschaftsvereinen  als  eigene  Verwaltungskosten  insoweit  zu  erstatten,
als  sie  in  Tagegeldern  und  Reisekosten  sowie  in  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige
  oder  in  sonstigen  baren  Auslagen  bestehen.

g  86.

Den  Werksbesitzern  ist  untersagt,  die  Anwendung  der  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  zum  Nachteile  der  Arbeiter  oder  der  beitrittspflichtigen  Beamten  durch
Verträge  (mittels  Reglements,  Arbeitsordnungen  oder  besonderer  Ubereinkunft)
auszuschließen  oder  zu  beschränken.

Vertragsbestimmungen,  welche  diesem  Verbote  zuwiderlaufen,  haben  keine
rechtliche  Wirkung.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Besieliungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  (Gesensammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  +
und  1884  bis  1903  zu  2,10  A)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.