Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Thronfolge.  885

Die  T.ordnung  ist  nach  heutigem  Rechte  zunächst  eine  Linealordnung;  die
einzelnen  Linien  innerhalb  der  Verwandtschaft  werden  als  selbständige  Gemeinschaften
betrachtet,  indem  die  Erbfolgeordnung  sich  nach  der  Nähe  der  Linien  zum  Erblasser
bestimmt.  Die  erste  Linie  bilden  demgemäß  die  eigenen  Descendenten  des  Erblassers,
diese  succediren  mit  Ausschluß  aller  übrigen  erbberechtigten  Verwandten;  die  zweite
Linie  bilden  diejenigen,  welche  vom  Vater  des  Erblassers  abstammen,  also  die
Brüder  des  Erblassers  und  deren  ganze  Descendenz;  die  dritte  Linie  bilden  diejenigen,
  welche  vom  Großvater  des  Erblassers  abstammen  2c.  Wie  es  sich  auch  im
Allgemeinen  mit  dem  Linealsystem  als  Prinzip  des  älteren  Deutschen  Erbrechts  verhalten
  möge  (vgl.  Lewis,  Münchener  Krit.  Vierteljahrschrift,  Bd.  IX.  S.  23,
und  Wasserschleben,  Das  Prinzip  der  Erbfolge  nach  den  älteren  Deutschen  und
verwandten  Rechten,  Leizig  1870),  so  steht  doch  unzweifelhaft  fest,  daß  dieses  Linealsystem
  jedenfalls  in  der  Sphäre  des  hohen  und  niederen  grundbesitzenden  Adels
gegolten  habe,  und  daß  dasselbe  insbesondere  noch  heutzutage  nach  Hausgesetzen  und
Verf.  Urk.  das  beherrschende  Prinzip  für  die  Ordnung  der  T.  in  Deutschland  ist.
Die  T.  ordnung  ist  aber  nach  heutigem  Recht  zweitens  eine  Individualsuccession,  so
daß  von  mehreren  in  derselben  Linie  gleichzeitig  dem  Grade  nach  Berufenen  immer
nur  einer  zur  T.  gelangt.  Die  Individualsuccession  kann  aber,  abgesehen  vom
Seniorat  (physisches  Alter),  nach  einem  doppelten  Systeme  bestimmt  werden,  nämlich
  entweder  nach  einfacher  Gradesnähe  (natürlich  innerhalb  der  Linie),  sog.  Majorat,
so  daß  also  nach  dem  unbeerbten  Tode  des  ersten  Bruders  der  dritte  Bruder,  nicht
aber  der  Sohn  des  verstorbenen  zweiten  Bruders  folgen  würde  (beim  Tode  Friedrich's
des  Großen  Prinz  Heinrich  und  nicht  Friedrich  Wilhelm  II.).  Dies  ist  das  frühere
gemeinrechtliche  System,  das  System  der  Goldenen  Bulle  und  der  älteren  Hausgesetze,
  deren  Vorschriften  aber  an  großer  Unbestimmtheit  leiden.  Das  andere
System  zur  Herbeiführung  einer  Individualsuccession  ist  die  Primogenitur,  wonach
jeder  Frühergeborene  und  die  ganze  Linie  des  Frühergeborenen  mit  unbegrenzter
Repräsentation  jedem  Spätergeborenen  vorgeht;  diese  Primogeniturordnung  ist  nicht
blos  die  konsequenteste  Ausbildung  des  Linealsystems,  sondern  empfiehlt  sich  für  die
Staatssuccession  auch  dadurch,  daß  mehr  wie  bei  jedem  anderen  System  eine  feste
unabänderliche  Reihe  hergestellt  wird,  so  daß  ein  Ueberspringen  von  einer  Linie  in
die  andere  nicht  leicht  stattfindet.  Die  Primogeniturordnung  ist  denn  auch  seit  dem
17.  Jahrhundert  überall  herrschend  geworden,  auch  mit  Abänderung,  resp.  Umdeutung
früherer  Festsetzungen.  —  Sofern  den  Kognaten  ein  subsidiäres  T.recht  nach  älteren
Privilegien  oder  nach  den  neueren  Verfassungen  eingeräumt  ist,  so  gilt  über  die
T.ordnung  Folgendes.  Zunächst  hat  die  Erbtochter  und  deren  Descendenz,  d.  h.
diejenige  Frau,  welche  mit  dem  letzten  Besitzer  am  nächsten  verwandt  war,  den  Vorzug
  vor  der  sog.  Regredienterbin  und  deren  Descendenz,  d.  h.  derjenigen  Frau,  die
mit  dem  ersten  Erwerber  am  nächsten  verwandt  war.  Denn  wenn  auch  die
Regredienterbin  durch  die  agnatische  Erbfolge  zunächst  benachtheiligt  ist,  und  in  vielen
Fällen  sogar  Erbverzichte  unter  Vorbehalt  des  T.rechts  für  den  Fall  des  Erlöschens
des  Mannsstammes  ausgestellt  sind,  so  bilden  doch  die  Erbverzichte  in  keiner  Weise
den  Rechtsgrund,  auf  dem  die  Ausschließung  der  Frauen  beruht,  sondern  sind  lediglich
  Sicherungsmaßregeln,  um  das  ältere  Deutsche  Land=  und  Lehnrecht,  welches  die
Frauen  generell  von  der  Erbfolge  in  Immobilien  (bei  Allodien  bis  zum  Erlöschen.
des  Mannsstammes,  beim  Lehn  gänzlich)  ausschloß,  gegen  das  eindringende  Röm.
Recht  zu  schützen.  Beim  Eintritt  der  kognatischen  T.  ist  zwar  in  der  Regel  die
wirklich  berufene  Frau  auch  zur  Regierung  berechtigt,  indessen  geht  auch  vielfach
bei  gleichem  Grade  das  männliche  Geschlecht  dem  weiblichen  vor,  der  Bruder  seinen
älteren  Schwestern,  nicht  aber  der  Neffe  der  Tochter,  und  vereinzelt  findet  sich  sogar
die  Bestimmung,  daß  auch  beim  Eintritt  der  kognatischen  T.  nur  Männer  berufen
werden  sollen,  so  daß  also  die  T.  nur  ratione  transmissionis  eine  weibliche  ist.
Nach  stattgehabtem  Uebergange  des  T.rechts  an  die  weibliche  Linie  verwandelt  sich