Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(  281)

Hannoverscher  Gebietstheile  an  den  Zollverein,  sind  von  den  Bevollmächtigten  Seiner  Majestät
  des  Königs  von  Hannover  und  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Braunschweig  und
Lüneburg,  noch  die  folgenden,  zunächst  nur  auf  Verhältnisse  zwischen  Hannover  und  Braunschweig
  Bezug  habenden  Verabredungen  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  getroffen
worden.

Artikel  1.  Um  gleichzeitig  mit  dem,  mittelst  der  betreffenden  Uebereinkunft  vom
heutigen  Tage  erfolgten  Anschlusse  verschiedener  Königlich  Hannoverscher  Gebietstheile  an  den
Zollverein  auch  mit  denjenigen  innern  Erzeugnissen,  bei  welchen  eine  Verschiedenheit  der  Besteuerung
  noch  die  gegenseitige  Erhebung  einer  Uebergangsabgabe  und  die  Anwendung  besonderer
  Kontrolmaaßregeln  nothwendig  machen  würde,  eine  völlige  Freiheit  des  Verkehrs
zwischen  den  gedachten  Hannoverschen  Landestheilen  und  Braunschweig,  sowie  den  zollvereinten
  Staaten,  unter  welchen  eine  Uebereinstimmung  der  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse
vereinbart  ist,  herzustellen,  wollen  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  in  Ihren  oben
benannten  Landestheilen  eine  Gleichstellung  der  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  mit  den  im
Herzogthume  Braunschweig  bestehenden  Besteuerungs-Grundsätzen  bewirken.

Artikel  2.  Demgemäß  werden  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  in  den

gedachten  Landestheilen,  was

a)  den  Branntwein,  und

b)  das  Bier
betrifft,  von  dem  Tage  der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  an,  die  bisher
daselbst  bestandenen  Verbrauchs-(Fabrikations-)  Abgaben  von  inländischem  Branntwein  und
Bier  aufhören,  und  eine  Brannteweinsteuer,  imgleichen  eine  Braumalzsteuer,  nach  Maaßgabe
  der  desfallsigen  Herzoglich  Braunschweigschen  Steuergesetzgebung,  sowohl  den  Steuersätzen,
  als  auch  den  Erhebungs=  und  Kontrolformen  nach  eintreten  lassen.

Artikel  3.  In  Betreff
C)  des  Tabacks
wollen  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  in  dem  Falle,  daß  in  ihren  fraglichen
Landestheilen  der  Tabacksbau  einen  irgend  erheblichen  Umfang  erreichen  sollte,  daselbst  die
im  Herzogthume  Braunschweig  dann  bestehende  Besteuerung  des  inländischen  Tabacksbaues
einführen.
Artikel  4.  Wegen  der  Besteuerung
d)  des  inländischen  Weins
übernehmen  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  die  Verpflichtung,  die  eventuell  zwischen
  Preußen  und  Braunschweig  vereinbarte  Weinsteuer  einzuführen,  für  den  Fall,  daß

innerhalb  der  fraglichen  Königlich  Hannoverschen  Landestheile  Weinbau  zur  Kelterung  von
Most  von  Privaten  betrieben  werden  sollte.