Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVI. Band. (16)

416  Schenkungswiderruf.  Nachgeborene

2.

Schenkungs-Widerruf  wird  durch  den  Umstand  daß  Kinder
nachgeboren  werden,  nicht  begründet.

Die  Motive  einer  oberstrichterlichen  Entscheidung
sagen  hierüber:  Die  Ausdehnung  der  lex  8  Cod.
de  reroc.  donationibus  (8,  56)  auf  andere  Personen
  als  Patrone  gegenüber  ihren  Freigelassenen
findet  nicht  statt:

a)  nachder  Geschichte  dieser  Konstitution.  Denn
jene  lehrt,  daß  durch  letztere  das  vorher  unbeschränkte
Revokationsrecht  des  Patrones  auf  den  Fall  eines
nachfolgenden  Kindersegens  beschränkt,  dieselbe  mithin
  nicht  gegeben  wurde,  um  Rechte  zu  verleihen,
sondern  solche  zu  beschränken.

b)  Die  fragliche  Konstitution  gehört  nicht  zu
den  einfachen  Reskripten,  durch  welche  konkrete
Sachen  vom  Kaiser  nach  allgemeinen  auch  auf  ähnliche
Fälle  anwendbaren  Normen  entschieden  worden  sind,
sondern  ist  vielmehr  ein  Edikt,  bestimmt,  ein  singuläres
  Rechtsverhältniß  zu  regeln,  und  den  allgemeinen
  Verhältnissen  anpassender  zu  machen.
Savigny  System  des  röm.  Rechtes  Bd.  4  S.228,

Puchta  Pand  F.  70.

Bei  klar  erkanntem  Sinne  eines  Gesetzes  kann
die  Praxis  früherer  Zeiten  um  so  weniger  von  Einfluß
  auf  die  Entscheidung  sein,  als  andere  ältere
Rechtslehrer,  z.  B.  Vort  und  Vinnius,  eine
andere  Praxis  bekunden.

OAGE.  v.  23.  Mai  1851.  Nr.  1224  412/%.

3.
eeldigung  von  Deutsch-Katholiken.

In  einem  gegebenen  Fallewurdediese  nach  der  für
Christen  üblichen  Formel  vorgenommen,  mit  Weglassung
  des  Beisatzes:  und  sein  heiliges  Evangelium.

Redakteur:  J.  A.  Seuffert.  Verl.  Palm  #  Enke  #.  Erlangen.