416 Schenkungswiderruf. Nachgeborene
2.
Schenkungs-Widerruf wird durch den Umstand daß Kinder
nachgeboren werden, nicht begründet.
Die Motive einer oberstrichterlichen Entscheidung
sagen hierüber: Die Ausdehnung der lex 8 Cod.
de reroc. donationibus (8, 56) auf andere Personen
als Patrone gegenüber ihren Freigelassenen
findet nicht statt:
a) nachder Geschichte dieser Konstitution. Denn
jene lehrt, daß durch letztere das vorher unbeschränkte
Revokationsrecht des Patrones auf den Fall eines
nachfolgenden Kindersegens beschränkt, dieselbe mithin
nicht gegeben wurde, um Rechte zu verleihen,
sondern solche zu beschränken.
b) Die fragliche Konstitution gehört nicht zu
den einfachen Reskripten, durch welche konkrete
Sachen vom Kaiser nach allgemeinen auch auf ähnliche
Fälle anwendbaren Normen entschieden worden sind,
sondern ist vielmehr ein Edikt, bestimmt, ein singuläres
Rechtsverhältniß zu regeln, und den allgemeinen
Verhältnissen anpassender zu machen.
Savigny System des röm. Rechtes Bd. 4 S.228,
Puchta Pand F. 70.
Bei klar erkanntem Sinne eines Gesetzes kann
die Praxis früherer Zeiten um so weniger von Einfluß
auf die Entscheidung sein, als andere ältere
Rechtslehrer, z. B. Vort und Vinnius, eine
andere Praxis bekunden.
OAGE. v. 23. Mai 1851. Nr. 1224 412/%.
3.
eeldigung von Deutsch-Katholiken.
In einem gegebenen Fallewurdediese nach der für
Christen üblichen Formel vorgenommen, mit Weglassung
des Beisatzes: und sein heiliges Evangelium.
Redakteur: J. A. Seuffert. Verl. Palm # Enke #. Erlangen.