Die Einführung der hochdeutschen Gerichtssprache. 333
bis zum Jahre 1820; in der Grammharde tritt Deutsch zuerst in
einem Dingprotokolle vom Jahre 1744 auf. Das Gerichtswesen gestaltete
sich so, daß die hochdeutsche Sprache in den jütischredenden
Harden mit bisheriger dänischer Gerichtssprache nur in dem eigentlichen
Prozeß zur Anwendung kam: „Die Parteischriften wurden deutsch
abgefaßt, die mündliche weitere Verhandlung geschah in deutscher Sprache,
die Urteile wurden deutsch publiziert, aber alle Akte der sogenannten
freiwilligen Gerichtsbarkeit fanden in dänischer Sprache ihren Ausdruck.
Die über Landeigentum gerichtlich auszufertigenden Kauf= und
Überlassungskontrakte wurden nach dänisch abgefaßten Appunktuationen
in dänischer Sprache ausgefertigt, alle Obligationen, Zessionen und
Agnitionen in dänischer Sprache entworfen und auf Stempelpapier
übertragen, überhaupt jedes Dokument, wodurch der Aussteller irgendwelche
Verbindlichkeit übernahm oder auf etwas Verzicht leistete, in
dänischer Sprache ihm vorgelegt und deutlich verlesen, bevor die Aufforderung
zu dessen Unterschrift geschah. Eine Ausnahme fand nur
statt, wenn die Betreffenden ausdrücklich die Ausfertigung in deutscher
Sprache begehrten. Als Folge davon wurden auch die Schuld= und
Pfandprotokolle dänisch geführt und Folienextrakte oder Abschriften aus
den Nebenbüchern in dieser Sprache mitgeteilt. Wurde, was nicht
selten in Militärangelegenheiten geschah, die Aufnahme einer Dingswinde
vor gehegtem Dinggerichte beantragt, so ward sie in dänischer
Sprache ins Gerichtsprotokoll aufgenommen und in beglaubigter Abschrift
mitgeteilt. Daß alle unmittelbaren Verhandlungen mit den
Hardeseingesessenen im Gerichte oder in den Geschäftslokalen in dänischer
Sprache geführt wurden, braucht wohl hiernach kaum bemerkt
zu werden.“
„So konnte der der hochdeutschen Sprache nicht mächtige Amtsund
Hardeseingesessene zwar dem (weiteren schriftlichen) Gange seines
Prozesses nicht folgen, aber es hat sich ergeben, daß er dieses ebensowenig
vermocht hat, als die Gerichtsverhandlungen infolge des Sprachreskripts
vom 14. Mai 1840 dänisch geführt wurden; er war auch
zu der Zeit nicht weniger genötigt, seinem erwählten Rechtsbeistande
volles Zutrauen in der Leitung und Führung seiner Rechtssache zu
schenken. Er ist in dieser Hinsicht nicht schlechter gestellt gewesen als
jeder Prozeßführende in anderen Rechtsgebieten, denn die Rechts-