Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

310  1865.

ungen  oder  Gewaltthätigkeiten,  Fälschungen,  Bestechungen  oder  Exppressungen  und
dergleichen  nicht  ausgeschlossen  oder  beschränkt.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  21.  Juli  1865.
(L.  S.)  Friedrich  Günther,  F.  z.  S.
v.  Bertrab.  Scheidt.  v.  Ketelhodt.  v.  Bamberg.

 

XVIII.  Gesetz
vom  21.  Juli  1865,  die  Ermäßigung  der  Berggefälle  betrefsend.

Wir  Friedrich  Günther,  von  Gotted  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  u.
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  auf  Grund  des  §.  25  des  Grundgesetzes
  über  eine  Ermäßigung  der  Berggefälle  was  folgt:

8.  1.

Der  Zehnte  von  dem  Ertrage  der  Bergwerke,  Gruben,  Schiefer=  und  Steinbrüche
  wird,  soweit  derselbe  nach  den  bisher  bestandenen  Obsewanzen  in  Geld  oder
in  Natur  an  das  Fürstliche  Bergamt  zu  entrichten  war,  vom  I.  Juli  d.  J.  ab  auf
den  Zwanzigsten  ermäßigt.

S.  2.
Bei  der  Berechnung  des  Zwanzigsten  kommen  die  nämlichen  Grundsätze,  wie
bisher,  bei  der  Ermittelung  des  Zehnten,  zur  Anwendung.
S.  3.
Wo  gegenwärtig  stalt  des  Zehnten  eine  feste  Abgabe  entweder  nach  bestimmten
Säßen  von  der  Maß=  oder  Gewichtseinheit  der  Production  oder  in  einem  festen