310 1865.
ungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen oder Exppressungen und
dergleichen nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 21. Juli 1865.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
XVIII. Gesetz
vom 21. Juli 1865, die Ermäßigung der Berggefälle betrefsend.
Wir Friedrich Günther, von Gotted Gnaden Fürst zu Schwarzburg u.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und auf Grund des §. 25 des Grundgesetzes
über eine Ermäßigung der Berggefälle was folgt:
8. 1.
Der Zehnte von dem Ertrage der Bergwerke, Gruben, Schiefer= und Steinbrüche
wird, soweit derselbe nach den bisher bestandenen Obsewanzen in Geld oder
in Natur an das Fürstliche Bergamt zu entrichten war, vom I. Juli d. J. ab auf
den Zwanzigsten ermäßigt.
S. 2.
Bei der Berechnung des Zwanzigsten kommen die nämlichen Grundsätze, wie
bisher, bei der Ermittelung des Zehnten, zur Anwendung.
S. 3.
Wo gegenwärtig stalt des Zehnten eine feste Abgabe entweder nach bestimmten
Säßen von der Maß= oder Gewichtseinheit der Production oder in einem festen