Metadaten : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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m  Die  Durchführung  von  Transmissionswellen  durch  die  Trennungswand  muß  feuersicher
abgedichtet  werden.  Treibriemen,  die  durch  solche  Wände  hindurch  geführt  werden  sollen,
sind  mit  Kästen  zu  umschließen,  soweit  sie  in  Räumen  mit  leicht  entzündlichem  Inhalte  laufen.

W  Die  Frage,  ob  ein  Bauteil  als  feuersicher  zu  erachten  ist,  ist  nach  Lage  des  Falles

zu  entscheiden.
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!  Der  Schornstein  beweglicher  Dampfkessel,  die  innerhalb  von  Gebäuden  betrieben  werden,
muß  so  hoch  ins  Freie  geführt  werden,  daß  seine  Ausmündung  bei  weicher  Bedachung  anstoßender
  Gebäude  mindestens  5m,  bei  harter  Bedachung  mindestens  1,5  m  über  die  Firste
der  Dachflächen  hinausragt.  Brennbare  Gegenstände  müssen  von  metallenen  Rauchrohren
mindestens  0,45  m  entfernt  bleiben.  Dieser  Abstand  kann  insbesondere  bei  der  Durchführung
durch  das  Dach  entsprechend  ermäßigt  werden,  wenn  das  Rauchrohr  mit  einer  wirksamen
Isolierung  versehen  wird.

I1  In  besonders  gelagerten  Fällen  können  die  Polizeibehörden  (§  14  Abs.  III  der  Verordnung)

  Erleichterungen  zulassen.
49.

Auf  freistehende,  provisorische  Bretterschuppen  zum  Schutze  beweglicher  Dampfkessel  findet
die  Ziff.  48  entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Ziff.  46,  wenn  die
Schuppen  von  benachbarten  Gebäuden  mit  leicht  entzündlichem  Inhalt  oder  weicher  Dachung,
von  Schobern,  Strohhaufen  u.  dgl.  weniger  als  5  m  entfernt  sind.

50.

1  Bei  der  Aufstellung  geheizter  beweglicher  Dampfkessel  außerhalb  von  Gebäuden  müssen

das  Rauchrohr  und  die  zur  Heizung  dienenden  Teile  des  Kessels  entfernt  sein:
a)  von  Gebäuden  mit  feuersichern  Umfassungswänden  und  harter  Dachung:
mindestens  1  m  von  der  Traufkante,  wenn  die  Gebäude  keine  leicht  entzündlichen
  Gegenstände,
mindestens  3  m  von  der  Traufkante,  wenn  sie  solche  Gegenstände  enthalten;
b)  von  Gebäuden  mit  nicht  feuersichern  Umfassungswänden  oder  mit  weicher  Bedachung
  mindestens  5  m  von  der  Traufkante,
c)  von  Schobern,  Strohhaufen  u.  dergl.  mindestens  5  m.

Diese  Abstände  gelten  für  Heizung  der  Kessel  mit  Koks,  Steinkohle  und  Steinkohlenbriketts.
  Werden  zur  Feuerung  Braunkohlen,  Torf,  Holz  oder  andere  zum  Funkenwerfen
neigende  Brennstoffe  benutzt,  so  sind  die  Entfernungen  angemessen  zu  erhöhen.

m  Wo  es  die  Umstände  erheischen,  können  die  Polizeibehörden  (§  14  Abs.  III  der
Verordnung)  diese  Abstände  unter  Anordnung  der  alsdann  etwa  erforderlichen  erhöhten
Sicherheitsmaßnahmen  ermäßigen.