Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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buchs  keine  Bestimmungen  über  internationales  Privatrecht  aufgenommen
sind;  er  beruft  sich  aber  auf  eine  französische  Quelle,  welche  von  dem
Vorhandensein  eines  Entwurfs  von  26  Paragraphen  über  internationales  Privatrecht
  berichtet.  Dem  ist  allerdings  so.  Schon  der  Entwurf  des  allgemeinen  Theils
des  Gesetzbuchs,  wie  er  von  dem  Redaktor  Dr.  GEBHARD  im  Jahre  1881  der
Kommission  zur  Berathung  vorgelegt  wurde,  enthielt  in  $  5—40  Normen
über  internationales  Privatrecht.  Zu  dieser  Vorlage  arbeitete  der  Referent  Abänderungsvorschläge
  mit  Motiven  aus.  In  der  691.—699.  Sitzung  vom
9.—28.  September  1887  wurde  dieses  Rechtsgebiet  durchberathen.  Bei  Gelegenheit
  der  zweiten  Besprechung  des  gesammten  Entwurfs  wurde  vereinbart,
von  der  Aufnahme  derartiger  Bestimmungen  in  der  demnächst  zu  veröffentlichen
  Vorlage  abzusehen,  über  die  Materie  selbst  aber  sich  völlig  schlüssig
zu  machen.  In  der  733.  Sitzung  am  16.  Dezember  desselben  Jahres  wurde
endlich  ein  besonderer  Entwurf  |von  26  Paragraphen  mit  der  Ueberschrift:
„Räumliche  Herrschaft  der  Rechtsnormen“  angenommen.  So  viel  zur  Aufklärung
  über  die  Kommissionsarbeiten  am  Entwurf.  MkEıLı  reiht  an  seine
Bemerkungen  den  Gegenentwurf  von  RocHoLL.

Die  zweite  Gruppe  der  Meıtr’schen  Sammlung  enthält  Gesetzentwürfe
von  Mommsen  und  Domin-PETRUSHEVECZ;  die  dritte  Vertragsprojekte  der
südamerikanischen  Staaten  über  internationales  Privatrecht.  In  der  vierten
Gruppe  sind  die  bestehenden  Staatsverträge  vereinigt,  allerdings  nur  soweit
sie  Fragen  des  internationalen  Erbrechts  zum  Gegenstande  haben.  —

Wer  Mkitr's  Zusammenstellung  auf  ihre  Vollständigkeit  sorgfältig  nachprüft,
  mag  hier  und  da  in  den  Litteraturangaben  wie  in  der  Sammlung  der
Gesetze  auf  Lücken  stossen.  Aus  diesem  etwaigen  Mangel  einen  Grund  zu
schweren  Vorwürfen  herzuleiten  wäre  aber  ebensowenig  bei  dieser  Arbeit
am  Platze,  wie  bei  seinem  früher  veröffentlichten  Grundriss  über  das  Recht
der  modernen  Verkehrs-  und  Transportanstalten.  Beide  Arbeiten  erheben
ja  auch  gar  nicht  den  Anspruch  auf  Vollständigkeit.  Es  muss  ihnen  aber
das  Prioritätsrecht  auf  ihrem  Litteraturgebiete  zugebilligt  und  dadurch
zugleich  dankbar  anerkannt  werden,  dass  sich  Meıı,  trotz  des  Bewusstseins
nur  etwas  Upvollständiges  liefern  zu  können,  schon  jetzt  zur  Veröffentlichung
derselben  entschloss.  Der  vorliegende  Kodifikationsversuch  wird  den  Praktikern
gewiss  erhebliche  Erleichterung  in  der  Benutzung  des  verstreuten  Materials  darbieten;
  der  Doktrin  aber  wird  er  eine  erste  und  gute  Studienunterlage  gewähren,
auf  der  ein  Jeder  nunmehr  an  seinem  Theil  bequemer  fortbauen  kann.

Während  so  Meıtt  durch  seine  Zusammenstellung  das  Arbeiten  über
dem  stetig  sich  bedeutsamer  gestaltenden  Rechtsgebiete  erleichtern  und
fördern  will,  tritt  Preuss  in  obiger  Schrift  für  die  Wichtigkeit  und  Lebensfähigkeit
  des  Völkerrechts  in  die  Schranken,  indem  er  den  innigen  und
eigenartigen  Zusammenhang  desselben  mit  dem  Wirthschaftsleben  zum  Gegenstande
  eines  Essays  macht.  Seine  Schrift  ist  nicht  eine  gelahrte  Apologie,
sondern  ein  frischer  Schwerthieb  zu  Ehren  des  Völkerrechts,.