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Vorschriften
über die Benützung und Anterhaltung der Wohnungen in Staatsgebäuden,
sowie über die Berbindlichkeiten der Inhaber von Staaksgütern.
Vom 24. August 1892.
MWit Anlagen I bis VlI.
8. 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Die gegenwärtigen Vorschriften greifen Platz bei allen in Staatsgebäuden befindlichen Wohnungen
nebst Zubehörden, welche entweder Beamten und Angestellten zur unentgeltlichen Benützung als Dienstwohnungen
übergeben oder welche vermiethet sind.
Ein Exemplar der Vorschriften wird jedem Wohnungsinhaber bei der Einweisung in eine Dienstwohnung
beziehungsweise beim Abschluß des Miethvertrags übergeben.
8. 2.
Uebernahme und Uebergabe.
Die Uebernahme der Wohnungen nebst Zubehörden von den seitherigen Inhabern und die
Uebergabe derselben an die neuen Inhaber wird auf Grund der Baubeschreibungen durch die damit
beauftragten Beamten vollzogen.
Ueber die Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen. Etwaige Anstände werden in demselben
festgestellt und soweit thunlich alsbald durch Einverständniß der Betheiligten — nöthigenfalls durch
Verfügung des übernehmenden Beomten vorbehältlich der Entschließung der vorgesetzten Behörde —
erledigt.
Der neue Bewohner hal die Baubeschreibung, nachdem diese dem neuesten Stande entsprechend
richtig gestellt ist, durch seine Namensunterschrift anzuerkennen.
S. 3.
Aftermiethe.
Der Inhaber einer Wohnung darf dieselbe und ihre Zubehörden ohne Genehmigung der zuständigen
höheren Behörde an Dritle weder ganz noch theilweise vermiethen oder sonstwie abtreten; auch
bedarf er dieser Genehmigung zur bleibenden Aufnahme von Personen, welche nicht zu seiner Familie
oder zu seinem Hausstande gehören.