Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Vorschriften
über  die  Benützung  und  Anterhaltung  der  Wohnungen  in  Staatsgebäuden,
sowie  über  die  Berbindlichkeiten  der  Inhaber  von  Staaksgütern.

Vom  24.  August  1892.

MWit  Anlagen  I  bis  VlI.

8.  1.
Allgemeine  Bestimmungen.

Die  gegenwärtigen  Vorschriften  greifen  Platz  bei  allen  in  Staatsgebäuden  befindlichen  Wohnungen
nebst  Zubehörden,  welche  entweder  Beamten  und  Angestellten  zur  unentgeltlichen  Benützung  als  Dienstwohnungen
  übergeben  oder  welche  vermiethet  sind.

Ein  Exemplar  der  Vorschriften  wird  jedem  Wohnungsinhaber  bei  der  Einweisung  in  eine  Dienstwohnung
  beziehungsweise  beim  Abschluß  des  Miethvertrags  übergeben.

8.  2.
Uebernahme  und  Uebergabe.

Die  Uebernahme  der  Wohnungen  nebst  Zubehörden  von  den  seitherigen  Inhabern  und  die
Uebergabe  derselben  an  die  neuen  Inhaber  wird  auf  Grund  der  Baubeschreibungen  durch  die  damit
beauftragten  Beamten  vollzogen.

Ueber  die  Verhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen.  Etwaige  Anstände  werden  in  demselben
festgestellt  und  soweit  thunlich  alsbald  durch  Einverständniß  der  Betheiligten  —  nöthigenfalls  durch
Verfügung  des  übernehmenden  Beomten  vorbehältlich  der  Entschließung  der  vorgesetzten  Behörde  —
erledigt.

Der  neue  Bewohner  hal  die  Baubeschreibung,  nachdem  diese  dem  neuesten  Stande  entsprechend
richtig  gestellt  ist,  durch  seine  Namensunterschrift  anzuerkennen.

S.  3.
Aftermiethe.

Der  Inhaber  einer  Wohnung  darf  dieselbe  und  ihre  Zubehörden  ohne  Genehmigung  der  zuständigen
höheren  Behörde  an  Dritle  weder  ganz  noch  theilweise  vermiethen  oder  sonstwie  abtreten;  auch
bedarf  er  dieser  Genehmigung  zur  bleibenden  Aufnahme  von  Personen,  welche  nicht  zu  seiner  Familie
oder  zu  seinem  Hausstande  gehören.