Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Passagiergepaͤcks  und  der  ein-  und  ausgehenden  Guͤter,  sowie  der  Paßrevision
ertheilen  beide  Regierungen  sich  die  Zusicherung,  daß  die  Artikel  1.  erwähnten
Eisenbahnen  nicht  minder  günstig,  als  irgend  eine  andere  in  das  Ausland  übergeberde
  Eisenbahnroute  behandelt  werden  sollen,  und  daß  im  Interesse  der  Förerung
  des  Verkehrs  dabei  jede,  nach  den  in  beiden  Staaten  bestehenden  Gesetzen
  zulassige  Erleichterung  und  Vereinfachung  eintreten  soll.

Artikel  18.

Die  wegen  der  Handhabung  der  Paß=  und  Fremden-Polizei  bei  Reisen
mittelst  der  Eisenbahn  unter  beiden  Regierungen  schon  bestehenden  oder  noch  zu
verabredenden  Bestimmungen  sollen  auch  auf  die  in  Rede  stehenden  Eisenbahnverbindungen
  Anwendung  finden.

Artikel  19.

Unm  den  beiderseiigen  Regierungen  die  Benutzung  der  mehrgedachten
Eisenbahnen  zur  Vermittelung  des  Brief=  und  Fahrpost-Verkehrs,  ingleichen
zur  Anlegung  von  Telegraphenlinien  in  angemessener  Weise  zu  sichern,  sollen
(unbeschadet  der  Bestimmungen  der  für  die  auf  Oesterreichischem  Gebiete  beleenen
  Strecken  ertheilten  Konzession)  die  den  Unternehmern  jener  Eisenbahn-Krecken
  für  die  Kbniglich  Preußische  Betriebsstrecke  auferlegten,  beziehungsweise
noch  aufzuerlegenden  desfallsigen  Verpflichtungen  auch  für  die  im  Kaiserlich
Königlich  Oesterreichischen  Gebiete  belegene  Ellenbahnstecke  Geltung  haben.
Eine  etwa  erforderliche  besondere  Regulirung  des  Post=  und  Telegraphen-Betriebes
  auf  der  Oesterreichischen  Strecke  von  der  Grenze  bis  zu  den  betreffenden
  Anschluß-Bahnhöfen  bleibt  der  besonderen  Vereinbarung  vorbehalten.

Artikel  20.

Von  den  innerhalb  des  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Gebiets
gelegenen  Bahnstrecken  sollen  mit  Rücksicht  auf  deren  sehr  geringe  Ausdehnung
und  Unselbstständigkeit  (mit  Ausnahme  der  Grundsteuern  für  die  eingelösten
oder  sonst  erworbenen  Gründe)  keinerlei  Abgaben  und  Steuern  erhoben  werden.

Artikel  21.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  Sich  veranlaßt  finden,  die
Aktien  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  aus  ihren  Mitteln  allmälig  zu
amortisiren,  so  gehen  nach  vollendeter  Amorkisation  sämmtlicher  Aktien  auch
die  Konzessionsrechte  hinsichtlich  der  auf  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischem
Gebiete  belegenen  Strecke  der  im  Artikel  1.  unter  1.  bezeichneten  Eisenbahn
auf  die  Königlich  Preußische  Regierung  über,  welche  sodann  die  mit  dieser  Konzession
  verbundenen  Verpflichtungen  übernimmt.

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