fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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(No. 33.) Bekanntmachuns, den, unter dem Zten July 18a7. erlassenen gemelnen 
Vescheid des gemelnschastlichen Ober: Appellatlons, Gerichts zu Jena, wegen 
Ueberrelchung der, bey demselben elnzugebenden Schristen in zwey Exemplaren, 
betressend, vom 1# ten September 1827. 
In Gemähheit Höchster Landesherrlicher WVerordnung wird andurch nachstehender 
Gemeiner Bescheid 
detz Fürstlich Reuß= Plauischen und Gesamt -- Ober-- Appellations-Gerichts 
in Jena: 
daß künftig alle, bev dem Oberappellations-Gerichte von einein streicen- 
den Theile einzureichenden Schriften, sse mögen cin hier #oerstattetes 
rechtliches Werfahren betreffen, oder einen einzelnen Antrag, oder eine 
Beschwerde enthalten, jedesmal in zwey gleichlautenden und gleichmaͤsig 
unterschriebenen Exemplaren, damit eines davon dem Gegentheile zuge- 
fertigt, oder bey Beschwerden das sonst Erforderliche damit koersügt 
werden könne, einzureichen sind, widrigenfalls der Concspient eines se- 
den, mur in Einem Exemplare eingereichten Schreibens mit einem Tha- 
ler Conventions= Geld, zur Wittwenkasse des Oberappellatiens- Ge, 
richts zu entrichtender Strase, belegt werden wird. 
Beschlossen Jena den seen Julpy r827. 
zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Sign. Gera den 12/4en September r87. 
Fürstl. Reuß= Pl. gemeinschaftliche Regierung daselbst. 
von Strauchh. 
(No. 24.)