Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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.  200.
Ertra-Indiei-  Für  Abwarkung  von  Terminen,  sie  geschehe  persönlich  oder  durch  Bevollmächiigte,
alien.  konn  von  den  Inkeressenten  nie  eine  Vergütung  der  Reise-,  der  Zehrungskosten  und  der

Versäumniß  in  Ansaß  gebracht  werden.  Auch  träge  jeder  Theil  die  seinem  Rechtesbeistande
  zu  bezahlenden  Kosten,  selbst  dann,  wenn  von  der  obern  Behörde  die  Kostenerstarktung
  verfüge  wird.  Hiervon  ist  jedoch  der  Fall  ausgenommen,  wenn  bei  Entscheidung
eines  wirklichen  Rechesstreits  auf  Erstateung  der  Kosten  erkannt  wird.

S.  291.

Wohnung,  Den  Commissarien  ist  Wohnung,  Expeditionslokal,  Heizung  und  Geleuchee  von  den
wuresitien  e  Interessenten  unentgeldlich  zu  gewähren.  Nehmen  sie  außerdem  noch  Beköstigung  an,  so
und  Geleuchte.  sind  die  betheiligten  Inceressenten  berechtigt,  ein  Drittel  der  Diäcen  innen  zu  behalten.

Uiber  die  den  Commissarien  zu  verschaffende  Wohnung  und  Gelegenheic,  sich  zu  beköstigen,
  baben  sich  die  Parkeien  vor  dem  Beginn  der  Auseinanderseungs-Verhandlungen
jederzeit  zu  vereinigen,  und  den  Commissarien  nur  die  Genehmigung  ibrer  Vorschläge  darüber

  zu  überlassen.

Achter  Abschnitt.
Besondere  Bestimmungen  für  die  Oberlausit.
A.  Die  Aufbebung  der  Erbunterthänigkeic  betreffend.

t.  202.
Feitpunkt  Vom  ersten  April  des  jete  laufenden  Jahres  an,  höre  in  dem  Koniglich  Scchsischen
d  eele  der  Antheile  der  Oberlausitz  die  Erbunterthaͤnigkeit  auf;  sie  kann  auch  kuͤnftig  auf  keine  Weise

nigkeit.  wieder  begründet  werden.
.  203.

Herrschastliche  Von  diesem  Jeitpunkee  an  kommen  daher  nachstehende,  aus  der  Erbunkerthänigkeit
Helntankse,we  bervorgegangene  Befugnisse  der  Gutsherrschaften  und  ibnen  gegenüberstehende  Verpflichtununterthänigkeit
  gen  der  Unterthanen  in  Wegfall:
aufhören.  a)  die  Verpflichtung  des  Erbuncerthanen,  die  Erlaubniß  der  Herrschaft  zu  seiner  wesentlichen
  und  bleibenden  Niederlassung  an  einem  andern  Orte,  gegen  Bezahlung  eines
Losgeldes,  zu  suchen  und  deshalb  einen  tosbrief  zu  lösen;
b)  die  Verpflichtung  des  Erbuncerkhanen,  bei  einem  Wegziehen  auf  bestimmte  Zeie
einen  Gunstbrief  zu  lösen,  und  jährlich  etwas  Gewisses  dafür  an  die  Herrschaft  zu  entrichten;
)  das  Reche  des  Erbherrn,  einen  niche  entlassenen  Erbuncerthanen  jeden  Orts  zurück.
fordern  zu  können;

4)  der  Gesindedienstzwang  und  die  deshalb  zu  halten  gewesene  Gessreschau;