I. Europa. 169 10. Braunschweig.
Dieselbe soll zusammengesetzt sein aus den stimmführenden Mitgliedern des
Staatsministeriums und den von dem Landesfürsten berufenen Beisitzern.
Mit der Entscheidung der Kompetenzkonflikte soll eine eigene Sektion dieser
Kommission beauftragt werden, welche aus höheren Justizbeamten und aus höheren
rechtskundigen Verwaltungsbeamten besteht, und in welcher das mit dem Departement
der Justiz beauftragte Mitglied des Staatsministeriums den Vorsitz führt.
Das Nähere über die Organisation dieser Behörde bestimmt ein Gesetz!..
4. Kreisdirektionen.
$ 160. Die Landesverwaltung und Polizei soll unmittelbar unter dem Staatsministerium
durch Kreisdirektionen geleitet werden, deren Organisation und Geschäftskreis
durch ein Gesetz bestimmt ist?.
Sechstes Kapitel. Von den Finanzen.
1. Sonderung des Fürstlichen Haushalts von dem Staatshaushalte.
$ 161. Zur Beförderung einer geregelten Finanzverwaltung soll der Fürstliche
Haushalt von dem Staatshaushalte getrennt, das gesamte, zur Bestreitung der Staatshaushaltsbedürfnisse
bestimmte Einkommen aus den Überschüssen des Kammerguts
und der Steuerverwaltung aber vereinigt werden.
2. Kammergut.
$ 162. Diesämtlichen Herzoglichen Domänen, Forsten, Jagden und Fischereien,
die damit verbundenen Gefälle und Gerechtsame, sowie die heimfallenden Lehne,
ferner die Berg- und Hüttenwerke, die Salinen, Glas- und Ziegelhütten, Steinbrüche,
Kalk- und Gipsbrennereien, Braunkohlengruben und Torfstiche, die Porzellanfabrik
und die Münze sollen das Kammergut bilden?.
3. Stifter St. Blasii et Cyriaoi.
$ 163. Die Güter und Gerechtsame der auf den Grund des Reichsdeputationshauptschlusses
vom 25. Februar 1803 aufgehobenen Stifter St. Blasii et Cyriaci werden,
vorbehältlich der den Präbendarien ausgesetzen Pensionen, dem Kammergut einverleibt,
wie solches in Ansehung der Abtei Gandersheim und des Klosters St. Ludgeri von
Helmstedt früher schon geschehen ist*.
! Zu vergleichen Gesetz vom 12. Oktober 1832 Nr. 22, betr. die Organisation, den Geschäftskreis
und das Verfahren der Ministerialkommission. Dasselbe gehört zu der zweiten
Kategorie der im $ 98 Z.2 N. L.-O. genannten Gesetze Für die Entscheidung der Kompetenzstreitigkeiten
besteht jetzt ein besonderer Gerichtshof. (Gesetz vom 1. April 1879 Nr. 16, betr.
die Bildung des Gerichtshofes zur Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten und das Verfahren
vor demselben.)
® Zu vergleichen jetzt Gesetz über die Organisation der Landes-Verwaltungsbehörden vom
19. März 1850 Nr. 26, hinsichtlich der Stadt Braunschweig: Gesetz vom 1. Juni 1900 Nr. 25,
betr. den Geschäftskreis und die Einrichtung der Herzoglichen Polizeidirektion in der Stadt
Braunschweig, nebst den Verordnungen vom 21. September 1900 Nr. 44 und vom 22. Februar 1904
Nr. 10.
? Wegen der weiteren Entwicklung dieses Vermögens und wegen des später gebildeten
„Kammerkapitalfonds‘‘ siehe Rhamm a. a.O. S. 233 Anm. 2 zu $ 162.
* Siehe das Nähere bei Rhamm a. a. 0. S. 234, 235 Anm. 1.
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