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(Nr. 6542) Verordnung über die Festsetzung neuer Preise für die Weiterarbelt in Kriegsmaterial.
Vom 21. November 1918.
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten vom 12. November
1918 über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung
(Demobilmachungsamt) wird hiermit verordnet:
1. Soweit nach dem 10. November 1918 noch ausnahmsweise Kriegsarbeiten
fortgesetzt werden müssen, setzt die mit den Arbeiten befaßte Beschaffungsbehörde
neue Preise für die Weiterarbeit in Kriegsmaterial unter Berücksichtigung
ihres Charakters als Notarbeit fest. Gegen diese Preisfestsetzung steht innerhalb
vier Wochen nach Zustellung dem Lieferer oder Unterlieferer das Recht der Berufung
an den Demobilmachungskommissar seines Bezirkes zu. Der Demobilmachungskommissar
setzt nach Anhörung der Beschaffungsbehörde und des Berufenden
den Preis endgültig fest mit der Maßgabe, daß über den Ersatz nachweisbarer
Gesamtgestehungskosten hinaus kein Gewinn gewährt wird und daß
keinesfalls der vertraglich vereinbarte Preis, auch anteilig nicht, überschritten wird.
2. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn wegen nicht ausgeführter Kriegsaufträge
gegen die Auftraggeber steht den Lieferern oder Unterlieferern nicht zu.
3. Die vorstehenden Bestimmungen schließen eine Einigung über die sofortige
Auflösung der Verträge oder Teile derselben, gegebenenfalls unter Übernahme
der unfertigen Gegenstände, zwischen Beschaffungsbehörde einerseits und
Lieferer oder Unterlieferer andererseits nicht aus.
4. Zweifel über die Anwendbarkeit dieser Verordnung auf den Einzelfall
entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten das Demobilmachungsamt.
5. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Stellen regeln
die Einrichtung der den Demobilmachungskommissaren für die Erfüllung der zu 1
bezeichneten Aufgabe beizugebenden Organe.
Das Verfahren vor dem Demobilmachungskommissar ist gebührenfrei; über
die Erstattung barer Auslagen entscheidet der Demobilmachungskommissar.
6. Für Streitfälle aus dieser Verordnung ist der ordentliche Rechtsweg
ausgeschlossen.
Berlin, den 21. November 1918.
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung
Koeth