Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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(Nr.  6542)  Verordnung  über  die  Festsetzung  neuer  Preise  für  die  Weiterarbelt  in  Kriegsmaterial.
  Vom  21.  November  1918.

Auf  Grund  des  Erlasses  des  Rates  der  Volksbeauftragten  vom  12.  November
1918  über  die  Errichtung  des  Reichsamts  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
(Demobilmachungsamt)  wird  hiermit  verordnet:

1.  Soweit  nach  dem  10.  November  1918  noch  ausnahmsweise  Kriegsarbeiten
  fortgesetzt  werden  müssen,  setzt  die  mit  den  Arbeiten  befaßte  Beschaffungsbehörde
  neue  Preise  für  die  Weiterarbeit  in  Kriegsmaterial  unter  Berücksichtigung
ihres  Charakters  als  Notarbeit  fest.  Gegen  diese  Preisfestsetzung  steht  innerhalb
vier  Wochen  nach  Zustellung  dem  Lieferer  oder  Unterlieferer  das  Recht  der  Berufung
  an  den  Demobilmachungskommissar  seines  Bezirkes  zu.  Der  Demobilmachungskommissar
  setzt  nach  Anhörung  der  Beschaffungsbehörde  und  des  Berufenden
  den  Preis  endgültig  fest  mit  der  Maßgabe,  daß  über  den  Ersatz  nachweisbarer
  Gesamtgestehungskosten  hinaus  kein  Gewinn  gewährt  wird  und  daß
keinesfalls  der  vertraglich  vereinbarte  Preis,  auch  anteilig  nicht,  überschritten  wird.

2.  Ein  Anspruch  auf  entgangenen  Gewinn  wegen  nicht  ausgeführter  Kriegsaufträge
  gegen  die  Auftraggeber  steht  den  Lieferern  oder  Unterlieferern  nicht  zu.

3.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  schließen  eine  Einigung  über  die  sofortige
  Auflösung  der  Verträge  oder  Teile  derselben,  gegebenenfalls  unter  Übernahme

  der  unfertigen  Gegenstände,  zwischen  Beschaffungsbehörde  einerseits  und
Lieferer  oder  Unterlieferer  andererseits  nicht  aus.

4.  Zweifel  über  die  Anwendbarkeit  dieser  Verordnung  auf  den  Einzelfall
entscheidet  auf  Antrag  eines  der  Beteiligten  das  Demobilmachungsamt.

5.  Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bezeichneten  Stellen  regeln
die  Einrichtung  der  den  Demobilmachungskommissaren  für  die  Erfüllung  der  zu  1
bezeichneten  Aufgabe  beizugebenden  Organe.

Das  Verfahren  vor  dem  Demobilmachungskommissar  ist  gebührenfrei;  über
die  Erstattung  barer  Auslagen  entscheidet  der  Demobilmachungskommissar.

6.  Für  Streitfälle  aus  dieser  Verordnung  ist  der  ordentliche  Rechtsweg
ausgeschlossen.

Berlin,  den  21.  November  1918.

Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
Koeth