Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Verläßt das Schiff vor Ablauf der Frist den Hafen, so kann der Schiffs- 
mann auch bei dem Kapitän zu Protokoll oder schriftlich innerhalb der Frist 
Einspruch einlegen. Dem Schiffsmann ist auf Verlangen eine Bescheinigung 
über den erhobenen Einspruch einzuhändigen. Der Kapitän hat, sobald es ge- 
schehen kann, den Einspruch in das Schiffstagebuch einzutragen und den Antrag 
dem Seemannsamte zu übersenden. Die Verjährung ruht von der Einlegung 
des Einspruchs bis zum Eingange des Antrags beim Seemannsamte. 
Hat das Seemannsamt seinen Sitz im Inlande, so ist für das weitere 
Verfahren dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirke dieser Sitz be- 
legen ist. Hat es seinen Sitz im Auslande, so ist dasjenige Gericht örtlich zu- 
ständig, in dessen Bezirke sich der inländische Heimathshafen oder in Ermangelung 
eines solchen der Registerhafen des Schiffes befindet; fehlt es an einem hiernach 
zuständigen deutschen Gerichte, so wird das Gericht von dem Reichsgerichte 
bestimmt. 
§. 125. 
Der Bescheid des Seemannsamts ist in Betreff der Beitreibung der Geld- 
strafe vorläufig vollstreckbar.  
Die Vollstreckung der Strafbescheide der inländischen Seemannsämter 
erfolgt durch die landesgesetzlich hierzu bestimmten Behörden. Die Vollstreckung 
der von einem Seemannsamt im Ausland erlassenen Strafbescheide erfolgt 
gebührenfrei durch dieses selbst, wobei der Kapitän den auf Beitreibung der Geld- 
strafe gerichteten Anordnungen des Seemannsamts Folge zu leisten hat; die 
Vorschriften der §§. 811, 850 der Civilprozeßordnung über die Unpfändbarkeit 
von Sachen und Ansprüchen finden entsprechende Anwendung. 
Die im Abs. 2 bezeichneten inländischen Vollstreckungsbehörden haben auf 
Ersuchen auch die von einem Seemannsamt außerhalb ihres Amtsbereichs er- 
lassenen Strafbescheide gegen die innerhalb ihres Amtsbereichs befindlichen Personen 
zu vollstrecken. Auf die Erledigung des Ersuchens finden die Vorschriften des 
Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung 
von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 256) ent- 
sprechende Anwendung. 
§. 126. 
Begeht ein Schiffsmann, während das Schiff sich auf der See oder im 
Auslande befindet, ein Vergehen oder Verbrechen, so hat der Kapitän unter Zu- 
ziehung von Schiffsoffizieren und anderen glaubhaften Personen alles dasjenige 
genau aufzuzeichnen, was auf den Beweis der That und auf deren Bestrafung 
Einfluß haben kann. Insbesondere ist in den Fällen der Tödtung oder schweren 
Körperverletzung die Beschaffenheit der Wunden genau zu beschreiben, auch zu 
vermerken, wie lange der Verletzte etwa noch gelebt hat, ob und welche Heilmittel 
angewendet sind und welche Nahrung der Verletzte zu sich genommen hat.
	        
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