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§. 135.
Keine Anwendung finden:
1. auf Seeschlepper der §. 1 Abs. 2 und die §§. 35 bis 38;
2. auf Bergungsfahrzeuge der §. 1 Abs. 2 und, soweit diese Fahrzeuge in
Thätigkeit sind, die §§. 35 bis 38;
3. auf Hochseefischereifahrzeuge der §. 36, der §. 37 Abs. 2 und der
§. 38 Abs. 1 und, soweit die Mannschaft vertragsmäßig am Gewinne
betheiligt ist, der §. 1 Abs. 2.
§. 136.
Soweit im Auslande nach den dortigen Gesetzen eine Verlautbarung des
Dienstvertrags oder der Beendigung des Dienstverhältnisses für die Mannschaft
deutscher Schiffe vor der ausländischen Behörde erfolgen muß, kann der Reichs-
kanzler bestimmen, daß die An- und Abmusterung vor dem Seemannsamte
(§§. 13, 18) durch einen von diesem in die Musterrolle einzutragenden Hinweis
auf die Verlautbarung vor der ausländischen Behörde ersetzt werden darf.
§. 137.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1903 in Kraft. Die Seemannsordnung
vom 27. Dezember 1872 tritt mit demselben Tage außer Kraft.
§. 138.
Wenn in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, welche durch
dieses Gesetz außer Kraft gesetzt sind, so treten die entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes an deren Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 2. Juni 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.