Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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§. 135. 
Keine Anwendung finden: 
1. auf Seeschlepper der §. 1 Abs. 2 und die §§. 35 bis 38; 
2. auf Bergungsfahrzeuge der §. 1 Abs. 2 und, soweit diese Fahrzeuge in 
Thätigkeit sind, die §§. 35 bis 38; 
3. auf Hochseefischereifahrzeuge der §. 36, der §. 37 Abs. 2 und der 
§. 38 Abs. 1 und, soweit die Mannschaft vertragsmäßig am Gewinne 
betheiligt ist, der §. 1 Abs. 2. 
§. 136. 
Soweit im Auslande nach den dortigen Gesetzen eine Verlautbarung des 
Dienstvertrags oder der Beendigung des Dienstverhältnisses für die Mannschaft 
deutscher Schiffe vor der ausländischen Behörde erfolgen muß, kann der Reichs- 
kanzler bestimmen, daß die An- und Abmusterung vor dem Seemannsamte 
(§§. 13, 18) durch einen von diesem in die Musterrolle einzutragenden Hinweis 
auf die Verlautbarung vor der ausländischen Behörde ersetzt werden darf. 
§. 137. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1903 in Kraft. Die Seemannsordnung 
vom 27. Dezember 1872 tritt mit demselben Tage außer Kraft. 
§. 138. 
Wenn in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, welche durch 
dieses Gesetz außer Kraft gesetzt sind, so treten die entsprechenden Vorschriften 
dieses Gesetzes an deren Stelle. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Neues Palais, den 2. Juni 1902. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
 
	        
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