Aus der Lehre von der Entmündigung. 75
Gesetzes. Denn wenn das Gesetz verordnet, daß
diejenigen Bestimmungen, nach welchen noch andere
Personen den Antrag stellen können, unberührt bleiben,
so hat es eben damit deren Antragkrecht allen
Personen, auch dem Ehemanne, Vater und Vormund
gegenüber aufrecht erhalten. Dem entsprechend
ist denn auch nach der ganz ollgemeinen Bestimmung
des Art. 145 des bayer. AG. z. RCPO. im Gebiete
des preuß Landr. der Vertragserbe auch berechtigt,
den Antrag auf Entmündigung wegen Verschwendung
gegen eine Ehefrau zu stellen. Nicht
minder sind die zum Antrag auf Entmündigung wegen
Verschwendung berechtigten öffentlichen Korporationen
neben dem Ehemann, bezw. Vater oder Vormund
zur Antragstellung befugt und ist eben dadurch ein
Mittel gegeben, das möglicherweise von den Interessen
dieser Personen abweichende öffentliche Interesse
zur Geltung zu bringen. Für Bayern folgt
dies aus dem Wortlaut des noch giltigen Art. 36
Abs. 4 des Ges. Über das Armenwesen, wonach dem
Armenpflegschaftsrath das Recht zur Antraastellung
gegen alle Arten von Personen zusteht. Die Ansicht
von Birkmeyer a. a. O. S. 384, 385 bei
N. 196, daß im Entmündigungsverfahren wegen
Verschwendung kein Vertreter deß öffentlichen Interesse
vorhanden ist, der den vom Privaten zurückgenommenen
Antrag wieder aufnehmen könnte, dah also
hier ein Verzicht auf den Anspruch auf dem Wege
der Zurücknohme des Antrags bewirkt werden kann,
ist sonach im Hinblick auf die stets gegebene Antragsbefugniß
einer öffentlichen Korporation nicht zutreffend.
Mit Rücksicht auf die immer vorhandene Mehrheit
von Antragsberechtigten und die allenthalben gewahrte
Möglichkeit der Wahrung des öffentlichen
Interesses läßt sich daher niemals sagen, daß der
erste Antragsteller nur ein ihm allein zustehendes
Privatrecht ausübt, welches seinem Verzicht unter-