Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.  75

Gesetzes.  Denn  wenn  das  Gesetz  verordnet,  daß
diejenigen  Bestimmungen,  nach  welchen  noch  andere
Personen  den  Antrag  stellen  können,  unberührt  bleiben,
  so  hat  es  eben  damit  deren  Antragkrecht  allen
Personen,  auch  dem  Ehemanne,  Vater  und  Vormund
  gegenüber  aufrecht  erhalten.  Dem  entsprechend
ist  denn  auch  nach  der  ganz  ollgemeinen  Bestimmung
des  Art.  145  des  bayer.  AG.  z.  RCPO.  im  Gebiete
  des  preuß  Landr.  der  Vertragserbe  auch  berechtigt,
  den  Antrag  auf  Entmündigung  wegen  Verschwendung
  gegen  eine  Ehefrau  zu  stellen.  Nicht
minder  sind  die  zum  Antrag  auf  Entmündigung  wegen
Verschwendung  berechtigten  öffentlichen  Korporationen
neben  dem  Ehemann,  bezw.  Vater  oder  Vormund
zur  Antragstellung  befugt  und  ist  eben  dadurch  ein
Mittel  gegeben,  das  möglicherweise  von  den  Interessen
  dieser  Personen  abweichende  öffentliche  Interesse
  zur  Geltung  zu  bringen.  Für  Bayern  folgt
dies  aus  dem  Wortlaut  des  noch  giltigen  Art.  36
Abs.  4  des  Ges.  Über  das  Armenwesen,  wonach  dem
Armenpflegschaftsrath  das  Recht  zur  Antraastellung
gegen  alle  Arten  von  Personen  zusteht.  Die  Ansicht
  von  Birkmeyer  a.  a.  O.  S.  384,  385  bei
N.  196,  daß  im  Entmündigungsverfahren  wegen
Verschwendung  kein  Vertreter  deß  öffentlichen  Interesse
  vorhanden  ist,  der  den  vom  Privaten  zurückgenommenen
  Antrag  wieder  aufnehmen  könnte,  dah  also
hier  ein  Verzicht  auf  den  Anspruch  auf  dem  Wege
der  Zurücknohme  des  Antrags  bewirkt  werden  kann,
ist  sonach  im  Hinblick  auf  die  stets  gegebene  Antragsbefugniß
  einer  öffentlichen  Korporation  nicht  zutreffend.
Mit  Rücksicht  auf  die  immer  vorhandene  Mehrheit
von  Antragsberechtigten  und  die  allenthalben  gewahrte
  Möglichkeit  der  Wahrung  des  öffentlichen
Interesses  läßt  sich  daher  niemals  sagen,  daß  der
erste  Antragsteller  nur  ein  ihm  allein  zustehendes
Privatrecht  ausübt,  welches  seinem  Verzicht  unter-