Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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b)  wenn  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr  als  1050,  jedoch  nicht  über
1500  Liter  Bottichraum  bemaischt  werden,  nur  zu  acht  Zehnteln,
c)  wenn  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr  als  1500,  jedoch  nicht  über
3000  Liter  Bottichraum  bemaischt  werden,  nur  zu  neun  Zehnteln
des  im  Abs.  1  festgesetzten  Steuerbetrags  erhoben.  Gelangen  während  eines
Kalendermonats  in  einer  der  bezeichneten  Brennereien  mehr  als  1050,  1500  oder
3000  Liter  Bottichraum  durchschnittlich  täglich  zur  Bemaischung,  so  wird  für
den  Monat  der  entsprechend  höhere  Steuersatz  erhoben.  Wird  die  Betriebsfrist
von  8½  Monaten  überschritten,  so  ist  der  volle  Maischbottichsteuersatz  für  die
ganze  Betriebszeit  zu  entrichten.

III.  Als  Materialbrennereien  gelten  diejenigen  Brennereien,  welche  während
des  ganzen  Betriebsjahrs  lediglich  nichtmehlige  Stoffe,  mit  Ausnahme  von
Melasse,  Rüben  und  Rübensaft,  verarbeiten.

Die  Branntweinmaterialsteuer  beträgt  vom  Hektoliter:

a)  Treber  von  Kernobst  und  eingestampfte  Weintreber  0,25  Mark,
b)  Kernobst  ...  .  ..  ...  ......  ..  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  .    0,35        "    
c)  Beerenfrüchte  aller  Art  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..      0,45      "            
d)  Brauereiabfälle,  Hefenbrühe,  gepreßte  Weinhefe  und  Wurzeln
aller  .  ..                                                                                              0,50         "

e)  Trauben-  oder  Obstwein,  flüssige  Weinhefe  und  Steinobst  0,85    "

Die  Materialsteuer  wird

a)  von  denjenigen  Brennern,  welche  in  einem  Jahre  nicht  mehr  als  50  Liter
reinen  Alkohols  erzeugen,  nur  zu  vier  Zehnteln,

b)  von  denjenigen  Brennern,  welche  in  einem  Jahre  mehr  als  50  Liter,
jedoch  nicht  über  1  Hektoliter  reinen  Alkohols  erzeugen,  nur  zu
acht  Zehnteln

der  vollen  Steuersätze  erhoben.

IV.  Für  diejenigen  Brennereien,  welche  in  einem  Betriebsjahre  nicht
mehr  als  1  500  Hektoliter  Bottichraum  bemaischen,  sowie  für  die  Abfälle  der
Biererzeugung  verarbeitenden  Brennereien  dieser  Größe  und  die  Materialbrennereien
kann  von  der  Landesregierung  angeordnet  werden,  daß  die  nach  der  bestehenden
Gesetzgebung  angeordneten  Betriebseinrichtungen  und  Kontrolen  in  Wegfall
kommen.  Die  Steuer  ist  in  diesem  Falle  von  dem  angesagten  Maischbottichraum
oder  der  zur  Verarbeitung  auf  Branntwein  angemeldeten  Stoffmenge  oder  derjenigen
  Material-  oder  Maischmenge,  welche  während  der  erklärten  Betriebszeit
mit  der  zum  Gebrauche  bestimmten  Brennvorrichtung  nach  ihrer  Leistungsfähigkeit
abgetrieben  werden  kann,  im  voraus  durch  die  Steuerbehörde  bindend  festzusetzen.

V.  Eine  Rückvergütung  der  Maischbottich-  oder  Branntweinmaterialsteuer

kann  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  außer  für  gewerbliche  Zwecke
auch  für  Branntwein  erfolgen,  welcher  in  öffentlichen  Kranken-,  Entbindungs-