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besonders starke Glasschutzglocken eingeschlossene Glühlampen ohne Ausschalter und
Sicherungen (die sich außerhalb der Wagen oder Wagenabtheilungen befinden
müssen) sowie gegen mechanische Beschädigungen gut geschützte, isolirte Draht-
leitungen.
f. Zur Beförderung der in den Nummern XXXVa, XXXVb, XXXVI
und XXXVII bezeichneten Gegenstände dürfen nur Wagen verwendet werden,
die keine stromführenden oder unter Spannung stehenden elektrischen Leitungen
oder Apparate enthalten und auch nicht mit elektrischer Beleuchtung ausgerüstet sind.
2. Abändernde Bestimmung.
Die in Nummer XXXVa unter E Abs. 2 gegebene Vorschrift findet
keine Anwendung, soweit die Beförderung durch elektrische Lokomotiven ohne
Feuerherd erfolgt.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1903 in Kraft.
Berlin, den 7. Dezember 1902.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
(Nr. 2914.) Bekanntmachung, betreffend die Einführung von Lohnbüchern für die Kleider-
und Wäschekonfektion. Vom 9. Dezember 1902.
Auf Grund des §. 114 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:
Für Betriebe, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer-
und Knabenkleidern (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen),
Frauen- und Kinderkleidung (Mänteln, Kleidern, Umhängen und der-
gleichen) sowie von weißer und bunter Wäsche im Großen erfolgt -
Kleider- und Wäschekonfektion -, wird die Führung von Lohnbüchern
vom I1. April 1903 ab vorgeschrieben.
In die Lohnbücher sind auch die Bedingungen für die Gewährung von
Kost und Wohnung einzutragen, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder
Theil des Lohnes gewährt werden sollen.
Berlin, den 9. Dezember 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.