Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland nehmen, so sind sie den heimath- 
lichen Bezirkskommandos, wenn sie ihn dagegen außerhalb Deutschlands nehmen, 
demjenigen Bezirkskommando (I bis IV) Berlin, welchem sie ihrer Waffengattung etc. 
nach angehören, durch den Kommandeur der Schutztruppe zu überweisen. 
Bei Mannschaften, welche nur in der Schutztruppe gedient haben, bestimmt 
der Kommandeur, zu welcher Waffengattung sie entlassen werden sollen. 
Den Bezirkskommandos (I bis IV) Berlin sind auch diejenigen Personen 
des Beurlaubtenstandes zur Kontrole zu überweisen, die nach dem Schutzgebiete 
von Südwestafrika verziehen, ohne in der Schutztruppe gedient zu haben. 
§. 9. 
Diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche der aktiven Dienst- 
pflicht ganz oder theilweise in der Schutztruppe für Südwestafrika genügt haben, 
sind, solange sie ihren dauernden Aufenthalt im südwestafrikanischen Schutzgebiete 
haben, vom Dienste im Heere oder in der Kaiserlichen Marine zurückgestellt, 
können aber innerhalb der für das Heer bestimmten Grenzen zu Uebungen in 
der Schutztruppe eingezogen werden. 
§. 10. 
Das Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika hat über sämmtliche 
im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes 
Kontrole zu führen und zum 1. Januar jedes Jahres dem Reichskanzler (Ober- 
kommando der Schutztruppen) eine namentliche Liste einzureichen. Diese Liste ist 
dem Königlich preußischen Kriegsministerium behufs Mittheilung an die kontro- 
lirenden Bezirkskommandos zuzustellen. 
§. 11. 
Von jeder Heranziehung der Personen des Beurlaubtenstandes zur noth- 
wendigen Verstärkung der Schutztruppe sowie von jeder Einziehung zur Uebung 
ist durch den Kommandeur der Schutztruppe das kontrolirende Bezirkskommando 
unter Angabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen. 
Der Militärpaß ist entsprechend zu vervollständigen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Breslau, den 5. Dezember 1902. 
Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
   
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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