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§. 11.
1. Bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer, Buch-
weizen, Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen aus dem freien Verkehre des Zoll-
gebiets werden, wenn die ausgeführte Menge wenigstens fünf Doppelzentner
beträgt, auf Antrag des Waarenführers Bescheinigungen (Einfuhrscheine) ertheilt,
die den Inhaber berechtigen, innerhalb einer vom Bundesrath auf längstens sechs
Monate zu bemessenden Frist eine dem Zollwerthe der Einfuhrscheine entsprechende
Menge einer der vorgenannten Waaren ohne Zollentrichtung einzuführen. Ab-
fertigungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen
finden nur bei den von den obersten Landes-Finanzbehörden zu bestimmenden Zoll-
stellen statt.
Für Waaren der vorbezeichneten Art, die ausschließlich zum Absatz in das
Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in
denen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waaren uneingeschränkt
und ohne Anmeldung sowie ihre Mischung mit inländischer Waare zulässig ist,
mit der Maßgabe bewilligt, daß die zur Ausfuhr abgefertigten Waarenmengen,
soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Waare nicht überschreiten,
von diesem Bestand abzuschreiben, im Uebrigen aber als inländische Waaren zu
behandeln sind (Reine Transitlager).
Für Waaren der bezeichneten Art, die theils in das Zollausland, theils
in das Zollgebiet abgesetzt werden sollen, können, sofern dafür ein dringendes
Bedürfniß anzuerkennen ist, solche Lager mit der ferneren Maßgabe bewilligt
werden, daß die aus dem Lager in den freien Verkehr des Zollgebiets abgefertigten
Waarenmengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an inländischer Waare
nicht übersteigen, von diesem Bestande zollfrei abzuschreiben, im Uebrigen aber
als ausländische Waaren zu behandeln sind (Gemischte Transitlager). Der
Bundesrath bestimmt, an welchen Orten solche Lager bewilligt werden können.
Für die vorstehend nicht erwähnten Getreidearten und zollpflichtigen Oel-
früchte werden, wenn sie ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt
sind, Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in denen die Behandlung und
Umpackung der gelagerten Waaren uneingeschränkt und ohne Anmeldung sowie
ihre Mischung mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt,
daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Waare der in der Mischung enthaltene
Antheil von ausländischer Waare als die zollfreie Menge der Durchfuhr anzu-
sehen ist. Für Waaren dieser Art, die theils in das Zollausland, theils in das
Zollgebiet abgesetzt werden sollen, können solche Transitlager bewilligt werden.
2. Ebenso werden reine Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt
und können gemischte Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt werden
für nicht gehobeltes Bau- und Nutzholz. Dabei kann von der Unschließung
der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden; auch ist es zulässig, die
Hölzer zeitweise aus dem Lager zu entnehmen und, nachdem sie einer Behandlung
unterlegen haben, durch die sie unter den Begriff des mit einem höheren Zolle