Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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2. Die Kisten und Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich 
kennzeichnenden Aufschrift versehen sein. 
3. (1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem 
der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die 
Art des Sprengstoffs und über die Beachtung der unter Ziffer 1 
und 2 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
(2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf 
dem Frachtbrief unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift 
auszustellen. 
Nr. XXXVI. 
Die Eingangsbestimmung ist wie folgt zu fassen: 
A. Fertige Patronen für Handfeuerwaffen und zwar: 
1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden 
Hülsen, 
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall 
bestehen und 
3. Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut ver- 
schlossene Blechhülsen eingelegt sind 
(wegen anderer Patronen vergleiche Nr. XXXVa Ziffer 1), 
werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
Die Bestimmungen unter lit. b und c sind wie folgt zu fassen: 
b) Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife 
Kartons derart fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht verschieben 
können. Die einzelnen Behälter u. s. w. sind sodann dicht neben und 
über einander in gut gearbeitete feste Holzkisten zu verpacken, deren 
geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist: 
Bruttogewicht geringste 
der Kiste:       Wandstärke: 
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter, 
über 5 Kilogramm 50 "• 12 « 
50 - - 100 - - 15 - 
100 - 150 « - 20 · 
150 - 200 25 - 
„Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste 
um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter ver— 
mindert werden. 
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, 
Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — derart 
fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während des Trans— 
ports ausgeschlossen ist. 
c) Das Gewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm 
nicht übersteigen.
	        
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