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2. Die Kisten und Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich
kennzeichnenden Aufschrift versehen sein.
3. (1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem
der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die
Art des Sprengstoffs und über die Beachtung der unter Ziffer 1
und 2 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.
(2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf
dem Frachtbrief unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift
auszustellen.
Nr. XXXVI.
Die Eingangsbestimmung ist wie folgt zu fassen:
A. Fertige Patronen für Handfeuerwaffen und zwar:
1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden
Hülsen,
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall
bestehen und
3. Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut ver-
schlossene Blechhülsen eingelegt sind
(wegen anderer Patronen vergleiche Nr. XXXVa Ziffer 1),
werden unter folgenden Bedingungen befördert:
Die Bestimmungen unter lit. b und c sind wie folgt zu fassen:
b) Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife
Kartons derart fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht verschieben
können. Die einzelnen Behälter u. s. w. sind sodann dicht neben und
über einander in gut gearbeitete feste Holzkisten zu verpacken, deren
geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist:
Bruttogewicht geringste
der Kiste: Wandstärke:
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter,
über 5 Kilogramm 50 "• 12 «
50 - - 100 - - 15 -
100 - 150 « - 20 ·
150 - 200 25 -
„Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste
um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter ver—
mindert werden.
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen,
Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — derart
fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während des Trans—
ports ausgeschlossen ist.
c) Das Gewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm
nicht übersteigen.