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bei der Ueberführung der Waaren in den freien Verkehr die zu entrichtenden Zoll-
gefälle für die Dauer der Lagerung mit vier vom Hundert nach den vom Bundes-
rathe zu erlassenden Vorschriften zu verzinsen.
§. 13.
Für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen vom 1. April
1910 ab Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabri-
kate, desgleichen auf Backwaaren, Vieh, Fleisch, Fleischwaaren und Fett nicht er-
hoben werden.
Auf die Erhebung von Abgaben von dem zur Bierbereitung bestimmten
Malze seitens der Kommunen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Die entgegenstehenden Bestimmungen unter Ziffer I und im §. 7 der Ziffer II
des Artikel 5 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 (Bundes-Gesetzbl.
S. 81) und des Gesetzes vom 27. Mai 1885, betreffend die Abänderung des
Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 (Reichs-Gesetzbl. S. 109), sind auf-
gehoben.
§. 14.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die
zu seiner Ausführung erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Vorschriften
werden, sofern nicht nach §. 11 Ziffer 4 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach den
§. 135 ff. des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer
Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark geahndet.
§. 15.
Der auf den Kopf der Bevölkerung des Deutschen Reichs entfallende Netto-
zollertrag der nach den Tarifstellen 1, 2, 102, 103, 105, 107, 107a und 160
des Zolltarifs (§. 1) zu verzollenden Waaren, welcher den nach dem Durchschnitte
der Rechnungsjahre 1898 bis 1903 auf den Kopf der Bevölkerung entfallenden
Nettozollertrag derselben Waaren übersteigt, ist zur Erleichterung der Durch-
führung einer Wittwen- und Waisenversorgung zu verwenden.
Ueber diese Versicherung ist durch ein besonderes Gesetz Bestimmung zu
treffen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes sind diese Mehrerträge für Rechnung
des Reichs anzusammeln und verzinslich anzulegen.
Tritt dieses Gesetz bis zum 1. Januar 1910 nicht in Kraft, so sind von
da ab die Zinsen der angesammelten Mehrerträge sowie die eingehenden Mehr-
erträge selbst den einzelnen Invaliden-Versicherungsanstalten nach Maßgabe der
von ihnen im vorhergehenden Jahre aufgebrachten Versicherungsbeiträge zum
Zwecke der Wittwen- und Waisenversorgung der bei ihnen Versicherten zu
überweisen.
Die Unterstützung erfolgt auf Grund eines vom Reichs-Versicherungsamte
zu genehmigenden Statuts.
Reichs-Gesetzbl. 1902. 76