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Zolltarif.)
Oo S P d —
Erster Abschnitt.
Erzeugnisse der Land= und Forstwirtbschaft und andere
thierische und pflanzliche Katurerzeugnisse; Kabrungs= und
Genufmittel.
A. Erzeugnisse des Acker-, Garten= und Wiesenbaues.
Getreide und Reis.
Rogngngngngngngnnnaaaa ... . . . .. . . . . .. . . . ..
Weizen und Spelz
Gerste...................................................
Hafer............................................
Buchweizen...............................................
Hirse(Panicum,italienischeHirse).............................
MaisundDari...........................................
AnderenichtbesondersgenannteGetreidearten....................
Anmerkung zu Nr. 1 bis 8. Für Getreide in Garben, wie es auf dem
Felde unmittelbar gewonnen wird, ist die Hälfte des Zolles für Körnergetreide
zu entrichten.
76“
Lollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
*) Der nachstehend abgedruckte Zolltarif entspricht den im §. 1 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes angezogenen
endgültigen Beschlüssen der XVI. Kommission des Reichstags über den Zolltarif mit der Maßgabe, daß
die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Aenderungen von Zollsätzen in den Tarif eingetragen sind. Den fort-
laufenden Nummern sind, soweit sie abweichen, die in den Beschlüssen der Kommission aufgeführten
Nummern, auf welche sich auch die Anführungen in den §§. 1 und 15 des Gesetzes beziehen, in Klammern
beigefügt.