327
109
107 a
110
Ilos.
111
Lrog!
112
1110)
113
111]
114
I112)
Reichs-Gesetzbl. 1902.
zum feineren Tafelgenusse zubereitt
Anmerkungen.
1. Nicht lebendes Vieh, zum Genusse verwendbar, unterliegt der Verzollung
als frisches Fleisch von Vieh.
2. Frisches und einfach zubereitetes knochenfreies Fleisch (auch Zungen,
jedoch nicht genießbare Eingeweide) sowie gepökelte oder geräucherte
Schweineschinken (Vorder= und Hinterschinken) unterliegen einem Zoll-
zuschlage von 20 vom Hundert.
Schweinespecckkkkk .. .. .. . . . . ...
Anmerkung zu Nr. 108 [1I07] und 109 [107a]. Der Bundesrath ist
befugt, für bestimmte Grenzstrecken im Falle eines örtlichen Bedürfnisses die
zollfreie Einfuhr einzelner Stücke von frischem oder einfach zubereitetem Fleische
oder von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm, nicht
mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes nachzulassen.
Federvieh:
geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .
gespickt oder sonst einfach zubereitet
zum feineren Tafelgenusse zubereitt
Anmerkung. Nicht lebendes Federvieh, zum Genusse verwendbar, unterliegt
der Verzollung als nicht zubereitetes geschlachtetes Federvieh.
Haarwild:
nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet. .. .. . . .. . .. . . . . . . ...
gespickt oder sonst einfach zubereitet
zum feineren Tafelgenusse zubereitt . . . . .. . . . ..
Federwild:
nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereittt.
gespickt oder sonst einfach zubereitet
zum feineren Tafelgenusse zubereitt . . . . . . . ..
Anmerkung zu Nr. 110 [I108] bis 112 [110]J. Genießbare Eingeweide
von Federvieh und Wild unterliegen den für Fleisch von Federvieh und Wild
festgesetzten Zollsätzen.
Fleischextrakt und Fleischbrühtafeln; Suppentafeln; flüssige und eingedickte
Fleischbrühe; Fleischpepton
Würste aus Fleisch von Vieh, Federvieh oder Wildd . . . . ..
Zollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
120
36
—–
#o S
45
00
* (—G
70
30
70