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dem sind sie mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf
zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck
oder Marke) oder mit einem über Deckel und Seitenwände der
Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.
e) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Er-
klärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des
Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist.
Die Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Fracht-
brief angegebene, mit dem Zeichen ........ verschlossene
Sendung in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den
in der Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands
und der Schweiz vorgesehenen Bestimmungen zu Nr. XXXVI
lit. B der Anlage 1 zum internationalen Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr entspricht.“
Nr. XXXVII.
Der letzte Satz des zweiten Absatzes fällt weg.
Nr. XXXIX.
Die Bestimmungen in Ziffer 5 sind wie folgt zu fassen:
5. Eine Unterbringung der in Nr. XXXVa Ziffer 1, 2, 3 und 5 auf-
geführten Gegenstände sowie von Zündungen (Nr. II und XXXVb)
mit Schießbaumwolle in demselben Wagen ist untersagt. Im Uebrigen
dürfen die unter Nr. XXXVa angeführten Gegenstände unter Beachtung
der für diese vorgeschriebenen besonderen Bedingungen mit Schieß-
baumwolle in demselben Wagen befördert werden, sofern die Schieß-
baumwolle gleichzeitig mit diesen Gegenständen zur Ausladung kommen
soll und die Behälter der Schießbaumwolle nicht mit eisernen Bändern
versehen sind.
Nr. XL.
Am Schlusse ist folgender dritter Absatz nachzutragen:
(3) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser,
so finden die bezüglichen Vorschriften unter Nr. XXXVa Ziffer 4 An-
wendung.
Als Nr. XLIIa
ist einzuschalten:
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nach-
stehenden Bestimmungen:
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen - die im Ganzen
nicht mehr als 0,75 Gramm Zündmasse enthalten dürfen - in