Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

362 
  
  
418 
416 
419 
417) 
420 
418 
421 
419 
  
(418/9 (416/70 Genappes-, Mohair= und Alpakagarn, auch mit 
anderen thierischen oder mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten, 
ausschließlich Seide und Baumwolle, gemischt: 
roh: 
eindrähtig 
zwei= oder dreidrähteeaaaaa . . . . . . . . .. 
vier- oder mehrdrähtig 
gebleicht, gefärbt, bedruckt: 
eindrähtig 
zwei-- oder dreidrähtig . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
vier- oder mehrdrähtig 
(420/1 [418/91) Hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 Centi— 
meter Länge, auch gemischt mit anderen Thierhaaren, wenn das 
Garn nicht dadurch die Eigenschaften des harten Kammgarns ver— 
loren hat: 
roh: 
eindrähtig 
zwei- oder dreidrähtig 
vier- oder mehrdrähtig 
gebleicht, gefärbt, bedruckt: 
eindrähtig 
zwei- oder dreidrähtig 
vier- oder mehrdrähtig 
(422/5 (420/31!) Garn aus Wolle oder anderen Thierhaaren, auch 
mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten, ausschließlich Baum- 
wolle, gemischt, nicht unter Nr. 417415] bis 421 1419 fallend: 
Kammgarn, roh: 
eindrähtig 
zwei= oder dreidrähtig 
vier= oder mehrdrähtig 
  
Jollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
l 
S. P# 
i 
S 
3,50 
24 
14 
24 
10 
24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.