Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

366 
  
  
443 
(4121 
444 
1143 
445 
444 
446 
(4451 
447 
(1101. 
448 
447 
449 
(448. 
  
zwei= oder mehrdrähtig, wiederholt gezwirnt: 
roh................................................. 
gebletcht,gefarbt,bedruckt................... ·............. 
AnmerkungzuNr.440bis443[438X42]).Zugerichtete(appretirte)und 
gedämpfte Gespinnste unterliegen der Verzollung als rohe. 
Baumwollenzwirn aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf. . . 
Waaren aus Baumwollengespinnsten, auch gemischt mit 
anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten oder 
mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von Seide, 
Wolle oder anderen Thierhaaren. 
Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung (mit Ausnahme von 
Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben), gefärbt, 
bedruckt, gemustert, bunt gewebt: 
im Stücke als Meterwaare eingehend 
abgepaßt (als Vorhänge, Bilder, Decken u. s. w.), auch mit Besatz 
oder Frasssen . . .. 
(446/8 [445/7) Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartige 
Gewebe: 
nicht aufgeschnitten: 
roh 
gebleicht „gefärbt, bedruckt, bunt gewebt .. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
aufgeschnitten, Flor aus dem Einschlag gebildet (Velvet): 
roh 
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewbtt. 
aufgeschnitten, Flor aus der Kette gebildet (Sammet): 
roh 
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewbtt . . . .. 
Baumwollenfilze (gewebte filzartige Seugstoffe), auch gerauht: 
roh................................................. 
gebletcht,gcfarbt,bedruckt................................ 
  
Zollsatz 
für 1 Doppel. 
zentner 
Mark. 
40 
48 
60 
80 
90 
120 
65 
100
	        
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