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521
II., Kleider, Putzwanren und sonstige genähte Gegenstände.
aus' Gespinustmanren odber Filzen, andermeitb nicht genannt.
Aus Seide:
aus undichten Geweben, Spitzen oder Stickereien, ganz oder theil-
weise aus Sedenn
aus anderen Gespinnstwaaren ganz aus Seiide ...
aus anderen Gespinnstwaaren oder aus Filzen, theilweise aus Seide.
Aus Gespinnstwaaren oder Filzen aus Wolle oder anderen Thierhaaren,
auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen .............
Aithamnwolle,auchgemischt-mitanderenpflnnzlichenSpinnstoffene..
Aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle
Anmerkung zu Nr. 518 bis 520. Kleider, Putzwaaren und sonsige
genähte Gegenstände der Nr. 518 bis 520 unterliegen, wenn sie aus Spitzen
oder Stickereien bestehen, einem Jollzuschlagee von 100, wenn sie mit Spitzen
oder. Stickereien einschließlich solcher ganz oder theilweise (aus Seide verziert sind,
einem Zollzuschlage von 50 vom Hundert.
Aus wasserdichten Geweben (ausgenommen Kautschuk= und Guttupercha-
gewebe):
aus groben wasserdichten Geweben; auch aus Schiefertuch oder
Schmirgeltuch
aus Geweben, mit Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen Stoffen über-
strichen
aus anderen wasserdichten Gewebben -...-........... .....
Aus Gespinnstwaaren, auch aus Filz, mit Kautschuk überzogen oder ge—
tränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden, oder in
Verbindung mit Kautschukfäden, auch aus Geweben von Kautschuk-
fäden in Verbindung mit Gespinnsten, anderweit nicht genannt:
wenn, die Gespinnstwaare oder das Gespinnst. besteht.
ganz oder theilweise aus Seie ... ..........
aus anderen Spinnstoffen ....·....
84“
Zollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
1 500
1 200
700
350
350
350
50
150
70
220
120