Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

  
  
518 
519 
520 
521 
  
II., Kleider, Putzwanren und sonstige genähte Gegenstände. 
aus' Gespinustmanren odber Filzen, andermeitb nicht genannt. 
Aus Seide: 
aus undichten Geweben, Spitzen oder Stickereien, ganz oder theil- 
weise aus Sedenn 
aus anderen Gespinnstwaaren ganz aus Seiide ... 
aus anderen Gespinnstwaaren oder aus Filzen, theilweise aus Seide. 
Aus Gespinnstwaaren oder Filzen aus Wolle oder anderen Thierhaaren, 
auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen ............. 
Aithamnwolle,auchgemischt-mitanderenpflnnzlichenSpinnstoffene.. 
Aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle 
Anmerkung zu Nr. 518 bis 520. Kleider, Putzwaaren und sonsige 
genähte Gegenstände der Nr. 518 bis 520 unterliegen, wenn sie aus Spitzen 
oder Stickereien bestehen, einem Jollzuschlagee von 100, wenn sie mit Spitzen 
oder. Stickereien einschließlich solcher ganz oder theilweise (aus Seide verziert sind, 
einem Zollzuschlage von 50 vom Hundert. 
Aus wasserdichten Geweben (ausgenommen Kautschuk= und Guttupercha- 
gewebe): 
aus groben wasserdichten Geweben; auch aus Schiefertuch oder 
Schmirgeltuch 
aus Geweben, mit Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen Stoffen über- 
strichen 
aus anderen wasserdichten Gewebben -...-........... ..... 
Aus Gespinnstwaaren, auch aus Filz, mit Kautschuk überzogen oder ge— 
tränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden, oder in 
Verbindung mit Kautschukfäden, auch aus Geweben von Kautschuk- 
fäden in Verbindung mit Gespinnsten, anderweit nicht genannt: 
wenn, die Gespinnstwaare oder das Gespinnst. besteht. 
ganz oder theilweise aus Seie ... .......... 
aus anderen Spinnstoffen ....·.... 
84“ 
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
1 500 
1 200 
700 
350 
350 
350 
50 
150 
70 
220 
120 
 
	        
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