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nummerwerschiedenen Zollsätzen unterliegen, ist der Berechnung des Solles
nebst Zuschlag der höchste der für das Gespinnst nach seiner sonstigen
Beschaffenheit in Frage kommenden Lollsätze zu Grunde zu legen.
Gespinnste in geschlichteten oder geleimten Ketten, mit Ausnahme der-
jenigen aus Seide, künstlicher Seide oder Floretseide, unterliegen
einem Zuschlage von 5 vom Hundert zu dem Zollsatze für das ver-
wendete Gespinnst.
Halbgebleichte (cremirte), mercerisirte oder mit Salpetersäure behandelte
(nitrirte) Gespinnstwaaren unterliegen der Verzollung als gebleichte
Gespinnstwaaren.
Broschirte Gewebe unterliegen einem Zollzuschlage von 10 vom Hundert.
Gehäkelte und gestrickte Gespinnstwaaren werden wie Wirkwaaren,
sogenannte Aetzstickereien (Aetzspitzen), soweit sie nicht als Gespinnst-
waaren mit aufgenähter Arbeit (appliquirte Gespinnstwaaren) sich
darstellen., als Spitzen verzolkt.
Gespinnstwaaren in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn)
werden mit einem Zuschlage von 10 vom Hundert verzollt, soweit im
Tarife nicht Ausnahmen vorgesehen sind.
Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit (appliquirte Gespinnstwaaren)
unterliegen nach Maßgabe des Grundstoffs der Verzollung als genähte
Gegenstände. In gleicher Weise werden Filze und Filzwaaren mit
aufgenähter Arbeit verzollt.
Weberlitzen aus Gespinnston, durch Verflechten, Verknüpfen oder
Verstricken zu einem Litzenkamme vereinigt, werden wie Posamentier-
waaren verzollt.
Gespinnstwaaren und Filze, die nur mit einfachen Säumen vder mit
einzelnen Nähten versehen sind, werden nicht mit den Zollsätzen für
genähte Gegenstände, sondern nur mit einem Zuschlage von 15 vom
Hundert zu dem Zolle für die Gespinnstwaaren belegt.
Demselben Zollzuschlag unterliegen Säcke aus Geweben, genäht
oder ungenäht.
Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, werden abgepaßte
oder zugeschnittene Gespinnstwaaren ohne Näharbeit wie die im Stücke
als Meterwaare eingehenden Gefpinnstwaaren verzollt.
Gespinnstwaaren mit angeknüpften Fransen oder dergleichen
werden nicht wie genähte Gegenstände verzolkt.
Bei Wirk. (Trikot-) und Netzwaaren bleiben Säume und Nähte
sowie Einfassungen von Band und die zum Gebrauch erforderlichen
gewöhnlichen Zuthaten auf die Verzollung ohne Einfluß.
Für Kleider, Putzwaaren und sonstige genähte Gegenstände aus Ge-
spinnstwaaren in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn)
erhöhen sich die Jollsätze um 15 vom Hundert.
Nicht besonders genannte Gegenstände aus Gespinnstwaaren, die in
anderer Weise als durch Nähen hergestellt sind, werden wie genähte
Gegenstände verzollt. Der nämlichen Behandlung unterliegen Ge-
spinnstwaaren mit oder ohne Näharbeit in Verbindung mit anderen
—
HLollsatz
für 1 Doppel-
gentner
Mark.