397
639
(641|
640
(6421
641
(6431
642
(644.
643
(645)
644
(646.
645
(647.
D. Waaren aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen
als Holz und Kork oder aus anderweitig nicht ge-
nannten Formerstoffen.
Zellhorn (Celluloid) und ähnliche Stoffe:
rohe ungeformte Stücke, rohe geschnittene oder gezogene Blätter,
Blöcke, Platten, Röhren oder Stäbe .. . .. . . . . . . . . . . . . . .. .
geschliffene, mattirte, polirte oder in ähnlicher Weise an der Ober—
fläche bearbeitete Blätter, Platten, Röhren oder Stäbe, oder für
Waaren erkennbar vorgearbeitete Stücke
Waaren ganz oder theilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen,
anderweit nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit
anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder als Nachahmungen
höher belegter Waaren anzusehen sind
Anderweit nicht genannte oder inbegriffene pflanzliche Schnitzstoffe in rohen
blos geschnittenen Platten; auch Hollundermark, geschnitten, und
Schilfrohr, gespalten, zugeschnitten oder zugespitzt . . . . . . . . . .. . . ...
Stuhlrohr (spanisches Rohr, Rotang), Peddig, Bambus-, Rebhühner-,
Zucker= und anderes edleres Rohr:
zum unmittelbaren Gebrauche zugeschnitten oder gespalten, roh, nicht
weiter bearbeitet; auch Piassavaersatzstoff, roh
gebeizt, gefärbt; auch rohes, gerissen
gefirnißt, lackirt, polirt . . . . .. . . . . . . . .. . .. . . .. -............
Spulen, Spindeln, Weberblätter und Weberblätterzähne aus Rohr, auch
in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Eisen, sowie Rohrfender:
roh.................................................
gebeizt, gefärbt
Stöcke aus Rohr:
roh, auch mit Zwingen
gebeizt, gefirnißt, lackirt, polirt, auch mit Zwingen
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter
Nr. 568 |567] oder unter höhere Zollsätze fallen
Perlen und dergleichen aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen als Holz
und Kork (mit Ausnahme derjenigen aus Zellhorn oder ähnlichen
Formerstoffen), auf Gespinnstfäden, Schnüre oder Draht gereiht und
ohne Weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise her-
gestellte Besatzartikel
ollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
100
200
S.
10
12
20
36
40