Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 398 — 
  
  
646 
648 
647 
649 
648 
(6514.1 
649 
(652) 
650 
(6531 
  
Waaren (mit Ausnahme der Hüte) aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen 
als Holz und Kork (einschließlich der Waaren aus Samenkörnern und 
der Lufawaaren), nicht unter eine der vorstehenden Nummern fallend, 
auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter 
höhere Zollsätze fallen: 
Steinnußknöbrffee :::::::n::: .. 
andere Wjaarnreen .. . . . . . . . . . . . . .. 
Anmerkung. Waaren der in Nr. 646 [648] Abs. 2 genannten Art in 
Verbindung mit den in Nr. 634 [633] genannten Stoffen werden wie Holz— 
waaren in derartiger Verbindung verzollt. 
Bildhauer-, Bildschnitzer- und Formerarbeiten aus Stärke, Bassorin, 
Traganthgummi, Brot oder sonstigen anderweitig nicht genannten Former— 
stoffen (mit Ausnahme von Nachahmungen höher belegter Waaren), 
auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch 
unter höhere Lollsätze fallen . . . .. 
Waaren aus formbarer (plastischer) Kohle (einschließlich derjenigen aus 
fossilen Stoffen) oder aus Gaskohle, auch in Verbindung mit anderen 
Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen: 
bei einem Reingewichte von 3 Kilogramm oder darüber 
des Stückes von weniger als 3 Kilograium. 
Anmerkung. Bei Kohlenfäden für elektrische Beleuchtungskörper oder der- 
gleichen bleibt eine Verbindung mit Mlatin auf die Verzollung ohne Einfluß. 
Elfter Abschnitt. 
Papier, Dappe und Waaren daraus. 
(649/50 (65 2/3)) Halbzeug (Halbstoff zur Papier= und Pappen= 
bereitung), breiartig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt 
oder mit mineralischen Stoffen, Leim u. s. w. versetzt: 
aus Abfällen von Gespinnstwaaren oder dergleihen 
aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern: 
Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff);: 
chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Cellulose); Stroh-, Esparto- 
und anderer Faserstoff. . . . . . . . . . . . .. . ... .. . . . . . . . . . . .. 
Zollsah 
fuͤr 1 ODoppel— 
zentner 
Mark. 
  
  
40 
frei
	        
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