— 398 —
646
648
647
649
648
(6514.1
649
(652)
650
(6531
Waaren (mit Ausnahme der Hüte) aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen
als Holz und Kork (einschließlich der Waaren aus Samenkörnern und
der Lufawaaren), nicht unter eine der vorstehenden Nummern fallend,
auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter
höhere Zollsätze fallen:
Steinnußknöbrffee :::::::n::: ..
andere Wjaarnreen .. . . . . . . . . . . . . ..
Anmerkung. Waaren der in Nr. 646 [648] Abs. 2 genannten Art in
Verbindung mit den in Nr. 634 [633] genannten Stoffen werden wie Holz—
waaren in derartiger Verbindung verzollt.
Bildhauer-, Bildschnitzer- und Formerarbeiten aus Stärke, Bassorin,
Traganthgummi, Brot oder sonstigen anderweitig nicht genannten Former—
stoffen (mit Ausnahme von Nachahmungen höher belegter Waaren),
auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch
unter höhere Lollsätze fallen . . . ..
Waaren aus formbarer (plastischer) Kohle (einschließlich derjenigen aus
fossilen Stoffen) oder aus Gaskohle, auch in Verbindung mit anderen
Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen:
bei einem Reingewichte von 3 Kilogramm oder darüber
des Stückes von weniger als 3 Kilograium.
Anmerkung. Bei Kohlenfäden für elektrische Beleuchtungskörper oder der-
gleichen bleibt eine Verbindung mit Mlatin auf die Verzollung ohne Einfluß.
Elfter Abschnitt.
Papier, Dappe und Waaren daraus.
(649/50 (65 2/3)) Halbzeug (Halbstoff zur Papier= und Pappen=
bereitung), breiartig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt
oder mit mineralischen Stoffen, Leim u. s. w. versetzt:
aus Abfällen von Gespinnstwaaren oder dergleihen
aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern:
Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff);:
chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Cellulose); Stroh-, Esparto-
und anderer Faserstoff. . . . . . . . . . . . .. . ... .. . . . . . . . . . . ..
Zollsah
fuͤr 1 ODoppel—
zentner
Mark.
40
frei