Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

  
678 
1680) 
680 
(6821 
681 
6824 
682 
683 
  
Dreizehnter Abschnitt. 
Waaren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen 
(mit Ausnahme der Thonwaaren) 
sowie aus fossilen Stoffen. 
Edelsteine: 
bearbeitet (geschliffen u. s. w.) ohne Fassung oder nur zu technischen 
Zwecken in Holz, Horn, Knochen oder unedlen Metallen gefaßt 
(Schneide= und Schreibdiamanten)) auch Drahtzieheisen in Ver- 
bindung mit gebohrten Edelsteien . .. 
in anderer Weise gefaßt; in einer zur unmittelbaren Verwendung 
als Schmuck oder Zierath geeigneten Form oder geschnitten 
(Gemmen, Kameen)]) vorstehend nicht genannte Waaren aller Art 
in Verbindung mit Edelsteinen, soweit sie nicht an sich unter 
höhere Lollsätze fallen . . . . .. 
Halbedelsteine (einschließlich der glasigen Lava): 
bearbeitet (geschliffen u. s. w.) ohne Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
gefaßt, geschnitten (Gemmen, Kameen) oder sonst zu Waaren ver— 
arbeitet, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen 
Stoffen unter höhere Zollsätze fallen. 
Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) sowie Lava, 
poröse und dichte, an mehr als drei Seiten gesägt, an den nicht ge- 
sägten Seiten roh oder blos roh behaunen 
Mlasterstieen . . . .. 
(682/3 (683/4) Matten: · 
gesägt (geschnitten) oder gespalten, weder geschliffen noch gehobelt, polirt 
oder mit Schmelz überzogen: 
aus Alabaster, Marmor, Serpentinsten .. 
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen) aus 
polirfähigem Kalkstein; aus Lava, poröser oder dichter . 
aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer)) aus Glimmer, 
zugeschnitten, ungefärbt (auch dergleichen Scheibenn 
Anmerkung. Dlatten von mehr als 16 Centimeter Stärke sind nach 
Nr. 680 (/682] zu verzollen. 
  
  
Vollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
60 
600 
60 
0/50 
0/40 
3/50 
2)50
	        
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